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Diese Hausirscheine sind ziwar in Berücksichtigung dessen, daß bisher von die-
sem Handel nichts abgegeben worden ist, bis auf weiteres unentgeltlich auszustellen,
im Uebrigen aber treten die Bestimmungen der Verordnung vom in. März 1851
ein, und e wird zugleich für den Fall der Uebertretung derselben festgesetzt, daß die
im §. 1. dieser Verordnung angedrohten Strafen nach dem niedrigsten Satze der
Hausirgelder ausgesprechen und diese letzteren auch in Contraventions-Fällen nach-
traglich erhoben werden sollen.
Rudolstadt, den 21. November 1851.
Füärstl. Schw. Ministerium, Abtheilung des Innern.
Scheidt.
A. Obbarius.
M XXXVIII. Ministerial Bekanntmachung.
Durch die Bekanntmachung vom 1. Juni 1847 ist, mit Rücksicht auf den Um-
stand, dah die bei der Ausfuhr inländischen Branntweins gewährte Steuervergü-
tung nach dem jebigen Stande der Branntweinbrennerei nicht mehr in richtigem
Verhältnisse steht zu dem Betrage der wirklich entrichteten Steuer, auf Grund
Höchster Genehmigung eine Herabsetzung dieser Steuervergutung angeordnet und
zugleich vorbehalten worden, eine weitere Ermäßigung eintreten zu lassen. In
Verfolg dessen wird hierdurch zur Effentlichen Kenntniß gebracht, dab statt der ge-
gemwürtigen Steuervergütung von Neun Silberpfennigen für das Quart Brannt-
wein zu 50 Prozent Alkohol nach Tralle
vom 1. April 1852
ab in den dazu geeigneten Fällen nur eine Steuervergütung von Acht Silberpfenni-
gen für das Quart Branntwein bewilligt werden wird.
Rudolstadt, den 20. November 1851.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen.
Th. Schwartz.
A. Koch.