Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

1851. õi 
M XXXIX. Verordnung 
des Fürstl. Ministeriums, Abthellung des Innern, betreffend das Wegnehmen 
oder Verrücken der sogenannten Verlegsteine und das Betreiben oder Abhüten 
der Chaussee-Böschungen, vom 10. Derember 1851. 
Mit Höchster Genchmigung Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht wird hierdurch 
nicht nur das Wegnehmen oder Verrücken der zur theilweisen Sperrung der Fahr- 
bahn auf Chausseen bestimmten s. g. Verlegsteine bei einer Gildbuße von y fl. 45 Tr. 
— 1 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängniß= oder Arbeitéstrafe verboten, son- 
dern auch verordnet, daß die im Gesetze d. d. 22. April 1830 sub An 10. Ml., ent- 
haltene Vorschrift, nach welcher das Treiben oder Weiden des Viehes auf den 
Banqueto oder in den Gräben der Chaussee bei einer Geldstrafe von 1 fl. 15 Kr. 
= 1 Thlr. untersage ist, gleichmäßige Anwendung auf das Betreiben und Abhü- 
-ten der Chaussee-Böschungen erleiden soll. 
Ruvolstadt, den 10. December 1851. 
Färstl. Schwarzb. Ministerium, Ab#theilung des Innern. 
Scheidt. 
A. Obbarius. 
  
XL. Vertrag 
zwischen Prrußen und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegenseitiger 
Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden, vom 15. Juli 1851. 
Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Weimar, Olden- 
burg, Sachsen-Meiningen, Sachsen.Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Anhalt- 
Dessau, Cöthen und Bernburg, Schwarzburg-Rudelstadt und Sendershausen, 
Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie, Waldeck und Lippr, sind in Berücksich- 
tigung der bei Anwendung der bioöher zwischen ihnen abgeschlessenen Conventionen 
wegen der Auogewiesenen hervorgetretenen Schwierigkeiten, sowie in der Absicht, 
das in Bezug auf die Uebernahme von Auszuweisenden oder Heimathlosen zwischen 
ihnen bestehende Verhaltniß auf möglichst einfache und leicht zuhandhabende Grund- 
sätze zurückzuführen und dadurch zugleich, seviel an ihnen ist, ein allgemeines deut. 
scheo Heimathörecht vorzubereiten, übereingekommen, eine neue Bireinbarung uͤber
	        
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