1851. 53
8. 1
Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich,
a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehoͤtigen (Unter-
thanen) sind, und
b) ihre vormaligen Angehoͤrigen (Unterthanen), auch wenn sie die Unterthan-
schaft nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange,
als sie nicht dem andern Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig
geworden sind,
auf Verlangen des andern Staates wieder zu übernehmen.
g. 2.
Ist die Person, deren sich der eine der kontrahirenden Staaten entledigen will,
zu keiner Zeit einem der kontrahirenden Staaten als Unterthan angehoͤrig gewesen
C. 1.), so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflichtet, in dessen Gebiete
der Auczuweisende
u) nach zurückgelegtem 21 sten Lebensjahre sich zuletzt fünf Jahre hindurch auf-
gehalten, oder
b) sich verheirathet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Eheschließung
eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens sechs Wochen inne gehabt hat,
oder
„D) geboren ist.
Die Geburt (c.) begründet eine Verpflichtung zur Uebernahme nur dann, wenn
keiner der beiden andern Fälle (u. und b.) vorliegt. Treffen diese zusammen, so ist
das neuere Verhältniß entscheidend.
S. 3.
Ehefrauen sind in den Fällen des §. 1. und 2., ihre Uebernahme mäöge gleich-
zeitig mit derjenigen ihres Ehegatten oder ohne diese in Frage kommen, von demje-
nigen Staate zu übernehmen, welchem der Ehemann nach §. 1. oder 2. zugehoͤrt.
ei Wittwen und geschiedenen Ehefrauen ist, jedoch nur bio zu einer in ihrer
Porsen eintretenden, die Uebernahme-Verbindlichkeit begründenden Veränderung,
das Verhältniß des Ehemanneo zur Zeit seines Todeo und beziehungsweise der Ehe-
scheidung maaßgebend.
Die Frage, ob eine Ehe vorhanden sei, wird im Falle des §. 1. nach den Ge-
seten desjenigen Staates beurtheilt, welchem der Ehemann angehört; im Falle des
F. 2. aber nach den Gesehen deojenigen Staates, wo die Eheschließung erfolgt ist.