1851. 55
S. 8.
Ohne Zustimmung der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten Staates
darf diesem krin aus dem anderen Staate ausgewiesencs Individuum zugeführt
werden, 0 sei denn, daß
n) der Nückkehrende sich im Besice eines von der Behörde selnes Wohnortes
auögestellten Passes (Wanderbuches, Paßkarte), seit dessen Ablauf noch
nicht ein Jahr verstrichen ist, befindet, oder
) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwarts liegenden dritten
Staate zugehört, welchem er nicht wohl anders als durch das Gebiet des
anderen kontrahirenden Staates zugeführt werden kann.
S. 9.
Sollte ein Individuum, welches von dem einen kontrahirenden Staate dem
anderen zum Weitertransport in einen rückwärto liegenden Staat nach Maaßgabe
de F. B. Uiut. b. überwiesen worden ist, von dem letzteren nicht angenommen wer-
den, so kann dasselbe in denjenigen Staat, aus welchem es ausgewiesen worden
war, wieder zurückgeführt werden.
g. 10.
Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel mittelst Trans.
portes und Abgabe derselben an die Polizeibehoͤrde desjenigen Ortes, wo der Trans-
port als von Seiten des ausweisenden Staates beendigt anzusehen ist. Mit dem
Ausgewiesenen werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport konven-
tionomäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fädllen, wo keine Gefahr zu
besorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mittelst eines Passes, in welchem
tunt die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen
werden.
F 11.
Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb seines Gebietes der ausweisende
at.
Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimath in einem dritten Staate zuge-
führt zu werden, durch das Gebiet eines andern kontrahirenden Theiles trans-
portirt werden muß, so hat dem letztern der ausweisende Staat die Hälfte der bel
dem Durchtransporte entstehenden Kosten zu erstatten.