Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

1851. 55 
S. 8. 
Ohne Zustimmung der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten Staates 
darf diesem krin aus dem anderen Staate ausgewiesencs Individuum zugeführt 
werden, 0 sei denn, daß 
n) der Nückkehrende sich im Besice eines von der Behörde selnes Wohnortes 
auögestellten Passes (Wanderbuches, Paßkarte), seit dessen Ablauf noch 
nicht ein Jahr verstrichen ist, befindet, oder 
) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwarts liegenden dritten 
Staate zugehört, welchem er nicht wohl anders als durch das Gebiet des 
anderen kontrahirenden Staates zugeführt werden kann. 
S. 9. 
Sollte ein Individuum, welches von dem einen kontrahirenden Staate dem 
anderen zum Weitertransport in einen rückwärto liegenden Staat nach Maaßgabe 
de F. B. Uiut. b. überwiesen worden ist, von dem letzteren nicht angenommen wer- 
den, so kann dasselbe in denjenigen Staat, aus welchem es ausgewiesen worden 
war, wieder zurückgeführt werden. 
g. 10. 
Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel mittelst Trans. 
portes und Abgabe derselben an die Polizeibehoͤrde desjenigen Ortes, wo der Trans- 
port als von Seiten des ausweisenden Staates beendigt anzusehen ist. Mit dem 
Ausgewiesenen werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport konven- 
tionomäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fädllen, wo keine Gefahr zu 
besorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mittelst eines Passes, in welchem 
tunt die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen 
werden. 
F 11. 
Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb seines Gebietes der ausweisende 
at. 
Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimath in einem dritten Staate zuge- 
führt zu werden, durch das Gebiet eines andern kontrahirenden Theiles trans- 
portirt werden muß, so hat dem letztern der ausweisende Staat die Hälfte der bel 
dem Durchtransporte entstehenden Kosten zu erstatten.
	        
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