Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

56 185 1. 
Muß der Ausgewiesene im Falle des §. 9. in den Staat, aus welchem er aus- 
gewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staatsämmtliche 
Kosten des Rücktransportes zu vergüten. 
5. 12. 
Können diebetreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staates, welchem 
die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber stattfindenden Schriftwechsel 
nicht einigen und ist die Meinungsverschiedenheit auch im diplomatischen Wege nicht 
zu beseitigen gewesen, so wollen die betheiligten Regierungen den Streitfall zur 
schiedorichterlichen Entscheidung einer dritten deutschen Regierung stellen, welche zu 
den Mitkontrahenten des gegenwärtigen Vertrageo gehört. 
Die Wahl der um Abgabe des Schiedösprucho zu ersuchenden deutschen Regie- 
rung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen 
verpflichtet werden soll. 
Ar diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur 
eine Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Abschrift nach- 
richtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. 
Bis die schiedörichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von keinem Theile 
eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das 
auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Ver- 
pflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten. 
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g. 13. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1852 an und zwar dergestalt 
in Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme-Verbindlichkeit, welche 
bis zu diesem Zeitpunkte zwischen den beiderseitigen Behörden noch nicht zur Erör- 
terung gelangt, oder, falls dies bereitoe der Fall gewesen, bic eben dahin durch ein 
bündiges Anerkenntniß oder durch schiedörichterliche Entscheidung noch nicht definitiv 
erledigt worden sind, nach den neu vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden 
sollen. 
Mit dem 1. Januar 1852 treten sämmtliche Vereinbarungen wegen der Ueber- 
nahme von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den kontrahirenden Staaten be- 
standen, außer Kraft. 
8. 14. 
Jedem kontrahirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr nach der von 
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