56 185 1.
Muß der Ausgewiesene im Falle des §. 9. in den Staat, aus welchem er aus-
gewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staatsämmtliche
Kosten des Rücktransportes zu vergüten.
5. 12.
Können diebetreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staates, welchem
die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber stattfindenden Schriftwechsel
nicht einigen und ist die Meinungsverschiedenheit auch im diplomatischen Wege nicht
zu beseitigen gewesen, so wollen die betheiligten Regierungen den Streitfall zur
schiedorichterlichen Entscheidung einer dritten deutschen Regierung stellen, welche zu
den Mitkontrahenten des gegenwärtigen Vertrageo gehört.
Die Wahl der um Abgabe des Schiedösprucho zu ersuchenden deutschen Regie-
rung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen
verpflichtet werden soll.
Ar diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur
eine Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Abschrift nach-
richtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.
Bis die schiedörichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von keinem Theile
eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das
auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Ver-
pflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.
"6“ 13
g. 13.
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1852 an und zwar dergestalt
in Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme-Verbindlichkeit, welche
bis zu diesem Zeitpunkte zwischen den beiderseitigen Behörden noch nicht zur Erör-
terung gelangt, oder, falls dies bereitoe der Fall gewesen, bic eben dahin durch ein
bündiges Anerkenntniß oder durch schiedörichterliche Entscheidung noch nicht definitiv
erledigt worden sind, nach den neu vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden
sollen.
Mit dem 1. Januar 1852 treten sämmtliche Vereinbarungen wegen der Ueber-
nahme von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den kontrahirenden Staaten be-
standen, außer Kraft.
8. 14.
Jedem kontrahirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr nach der von
* 3°3 1