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Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht
mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird
durch eine, die Uebereinkunft genehmigende und einer der kontrahirenden Regierun-
gen behufs weiterer Benachrichtigung der übcigen Kontrahenten zu übergebende
Erkldrung bewirkt.
Zu uUrkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft
unterzeichnet und untersiegelt.
Gotha, den 15. Juli 1851. 6
(l. S.) Friedr. Carl Frantz. (I.S.) Friedrich Hellwig. (L. S.) Albert
Roeögen. (I. S.) Carl Kudwig Kohlschütter. (I. S.) Gustav Adolph
Schmith. (I. 8) Carl Heinrich Ernst von Berg. (L. S.) Dr. Frie-
drich Eruard Oberläánder. (L. S.) Karl Christian Rudolf Brückner.
(IS.) Herrmann Schuderoff. (L. S.) Franz Walther. (I.S.) Wolrad
Schumacher. (I. S.) Theodor Heldman.
Vorstehender Vertrag wird, nachdem derselbe von sämmtlichen kontrahirenden
Regierungen ratificirt worden ist, hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß demselben in Gemäßheit des F. 15. die Regierungen
1) des Herzogthums Nassau mittelst Erkldrung vom 3. October v. J.,
2) des Großherzogthumo Hessen unter dem 25. October d
3) des Kurfürstenthumo Hessen mittelst Erklärung vom in November d. J.,
und 1) des Herzogthumo Braunschweig unterm 6. d.
beigetreten sind.
Rudolstadt, den 12. December 1851.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.