Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

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. 15. 
Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht 
mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird 
durch eine, die Uebereinkunft genehmigende und einer der kontrahirenden Regierun- 
gen behufs weiterer Benachrichtigung der übcigen Kontrahenten zu übergebende 
Erkldrung bewirkt. 
Zu uUrkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft 
unterzeichnet und untersiegelt. 
Gotha, den 15. Juli 1851. 6 
(l. S.) Friedr. Carl Frantz. (I.S.) Friedrich Hellwig. (L. S.) Albert 
Roeögen. (I. S.) Carl Kudwig Kohlschütter. (I. S.) Gustav Adolph 
Schmith. (I. 8) Carl Heinrich Ernst von Berg. (L. S.) Dr. Frie- 
drich Eruard Oberläánder. (L. S.) Karl Christian Rudolf Brückner. 
(IS.) Herrmann Schuderoff. (L. S.) Franz Walther. (I.S.) Wolrad 
Schumacher. (I. S.) Theodor Heldman. 
Vorstehender Vertrag wird, nachdem derselbe von sämmtlichen kontrahirenden 
Regierungen ratificirt worden ist, hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß demselben in Gemäßheit des F. 15. die Regierungen 
1) des Herzogthums Nassau mittelst Erkldrung vom 3. October v. J., 
2) des Großherzogthumo Hessen unter dem 25. October d 
3) des Kurfürstenthumo Hessen mittelst Erklärung vom in November d. J., 
und 1) des Herzogthumo Braunschweig unterm 6. d. 
beigetreten sind. 
Rudolstadt, den 12. December 1851. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
 
	        
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