Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

144 1852. 
Den Pattheien dgnibe liegt die Ersatzpflicht der Postverwaltung ob, welcher 
das Postamt der Aufgabe untersteht. 
Der Ersatz kann Tsrgeniber der Postanstalt nur innerhalb eines halben Jahres, 
vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden. 
Der den Ersatz leistenden Anstalt bleibt es überlassen, eintretenden Falles den 
Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirke der Verlust oder die 
Beschadigung entstanden ist. Eo gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises 
diejenige Postanstalt, welche die Sendung von der vorhergehenden Postanstalt 
unbeanstandet übernommen hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch 
auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende 
Vereinspostanstalt nachzuweisen vermag. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen zwei 
Vereinspostbezirken gewechselten Fahrpostsendungen, ohne Unterschied, ob der 
Verlust im Postbezirke der Aufgabe, oder im Bezirke einer andern Postanstalt statt- 
gefunden hat, und ohne Rücksicht darauf, ob in den betreffenden Bezirken für die 
innerhalb derselben gewechselten Sendungen abweichende Vorschriften bestehen. 
RNachnahmen. 
Art. 63. Bei jeder Vereinspostanstalt können auf jede andere Vereinspost- 
anstalt Betrage bis zur Höhe von 50 Thalern oder 75 Gulden (877 Fl. rh. W.) 
nachgenommen werden. 
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rückscheine 
beizugeben. Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe darf nicht eher 
erfolgen, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei, 
zurückgekommen ist. 
bänger alo 13 Tagedürfen Nachnahmesendungen nicht uneingelöst aufbewahrt 
werden. #ah Ablauf dieses Termins sind die nicht eingelösten Sendungen nach 
dem Aufgabeorte zurück zu befördern. 
Für Nachnahmesendungen wird, außer dem gewöhnlichen Porto, zu Gunsten 
der vorschußleistenden Postanstalt, eine Gebühr von 1 Sgr. oder 3 Kr. alo Minimum, 
sonst aber von der nachgenommenen Summe für jeden Thaler oder Theil eines Tha- 
lers 3 Sgr. und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr. erhoben. Eine 
Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig. 
Bei Retoursendungen wird die Gebühr für die Rücksendung nicht noch einmal
	        
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