Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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Porto belegt. Kommt ausnahmsweiseein schwererer Adreßbrlef vor, so ist derselbe 
wie ian besonderes Frachtstück anzusehen, und der Minimal-Frachttare zu unter- 
ziehen. 
Art. 67. Ee ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, 
oder wollichnig bis zum Bestimmungöorte zu frankiren. 
Erhebungen an Schein= und sonstigen Nebengebühren sollen da, 
wo sie bepiorn, über die dermaligen Sähe nicht erhöht und neue dergleichen nicht 
eingeführt werden. 
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9## 4 K 4 Keenen Tarifbes 
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für die Tranéportstrecke einer jeden brurcharn Verwaltung besondere. 
Art. 10. Jurückgehende und weitergehende Sendungen unterliegen den Ge- 
bühren nach der auf dem Hinwege und auf dem Rückwege3zurück zu legenden Trans- 
portstrecke. 
Art. 71. In Bezug auf die Behandlung der Fahrpostsendungen bei der 
Auf= und Abgabe gelten die in jedem Vereinsbezirke bestehenden Verordnungen. 
Keine Vereinepostanstalt darf dergleichen Sendungen, welche ihr von einer 
andern Vereinspostanstalt zugeführt werden, au# dem Grunde zurückweisen, weil 
die Vorschriften hinsichtlich der Annahme und Verpackung in dem Bezirke der em- 
pfangenden Postanstalt verschieden sind von denjenigen bei der absendenden Post- 
anstalt. 
In Absicht auf die Bezeichnung und Registrirung der Fahrpostsendungen wer- 
den folgende Vorschriften in den sämmtlichen Vereinobezirken baldthunlichst erlassen 
werden. 
Jede Fahrpostsendung, welche aus einem Vereinöbezirke nach einem andern 
gesendet wird, muß bei der Hostanstalt am Aufgabeorte mit dem Namen dieseo Auf- 
gabeortes und mit der Nummer deutlich bezeichnet werden, unter der die Sendung 
in ein Annahmeregister (Aufgabeprotokoll) verzeichnet wurde. Der Name des Auf- 
gabeortes und die eben erwaͤhnte Nummer sind als Merkmale der Sendung waͤhrend 
ihres ganzen Transportes durch das Vereinsgebiet unveraͤndert beizubehalten, und 
haben in allen Karten zu erscheinen, in welche die Sendungen im Laufe dieser Befoͤr- 
derung eingettagen sind. 
Der Name des Aufgabeortes muß auf den Frachtstuͤcken mittelst Aufklebung 
eines Zettels, worauf dieser Name gedruckt ist, auf den Geldbriefen und Mdreß- 
briefen aber mittelst Abdruck eines Steuwels angebracht werden. Die Rummer
	        
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