Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

170 1852. 
Art. 45. 
Geht von einem der beidem Gerichte betheiligten Hoͤfe ein Anmahnungdrescript 
zu Beförderung einer bei dem Gerlichte noch unerledigten Sache rin, so hat der Prä= 
sident, sofern Saumniß deo Referenten vorliegt, demselben eine angemessene Frist 
zur Erledigung der Sache zu setzen. Verlduft diese Frist fruchrlos, so ist die Sache 
anderweit zu vertheilen und Bericht an dao Ministerium des Inspectionshofes zu 
erstatten, welchem, alo nächster Dienstbehörde, die etwa weiter zu ergreifende Dis- 
eiplinar-Maßregel vorbehalten bleibt. Anstände, welche die Erledigung einer 
solchen Sache findet, und die wirkliche Erledigung derselben sind bei dem Hofe, 
welcher das Anmahnungörescripe erlassen hat, berichtlich anzuzeigen. 
Art. 46. 
Den vierteljährlich an die bei dem Gerichte betheiligten Höfe einzusendenden 
Geschaftstabellen ist ein Verzeichniß der Rückstände beizulegen, worin alle Sachen, 
welche sich uber acht Wochen in den Registcanden befinden, und durch Ablieferung 
der Concepte von Seiten der Referenten noch nicht erledigt sind, aufgeführt werden 
müssen. Bei jeder einzelnen Sache sind die Zeit des Eingangs und der Austheilung, 
die Referenten und die ihnen ekwa zugegangenen Erinnerungen zu bemerken. 
Findet sich hierauf der Inspectionshof, oder derjenige Hof, aus dessen Landen 
eine Sache an das Gericht gelangt ist, zu einem Anmahnungoreseripte veranlaßt, 
so ist nach Vorschrift ded vorigen Artikels zu verfahren. 
XIII. Von den Gerichtsferien und dem Urlanb des 
Gerichts-Personales. 
. Art. 47. 
Das Oberappellationögericht soll zu Ostern und zu Michaelis eines jeden 
Jahres jedesmal drei Wochen Ferien haben. Während derselben fallen, soferne 
nicht schleunig zu erledigende Sachen vorliegen, die nicht öffentlichen Sichungen des 
Gerichts aus. In denjenigen beiden Monaten zu Ostern und zu Michaelis, in 
welche die Ferien ganz oder ihrem größeren Theile nach fallen, sollen auch, falls 
nicht dringliche Sachen vorliegen, die öffentlichen Sihungen wegfallen, so daß im 
Ganzen regelmäßig nur in zehn Monaten des Jahres öffentliche Situngen gehaltem 
werden.
	        
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