Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
DTrittes Stüch vom Jahre 1832.
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3 V. Ministerial-Bekanntmachung,
die unstatthafte Arrestanlegung auf das in den Statuten des Begräbnis-Vereins
zu Neuhaus, Schmalenbucha und Nußhütte erwähnte Begräbnissgeld betr.,
vom 15. Jan. 1852.
Nachdem die in §. 11. der Statuten des Begräbnißvereins zu Neuhaus,
Schmalenbucha und Rußhütte enthaltene Anordnung, nach welcher die Begrabniß=
gelder als lediglich zu Bestreitung der Begräbnißkosten bestimmt, wegen anderer
Forderungen nicht in Anspruch genommen, noch auch mit Arrest belegt werden
dürfen, von Serenissimo die Höchste Genehmigung erhalten hat, so wird dieselbe.
zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 15. Januar 1852.
Färstl. Schwarzburg. Ministerium, Abth. des Jnnern.
Scheidt.
Obbarius.
VI. Ministerial-Bekanntmachung.
Der im zweiten Stücke der vorjährigen Gesetz Sammlung publicirten Con-
vention über den Gebrauch der Paßkarten als Legitimationsmittel auf Reisen ist
unterm 21. December v. J. auch die Großherzogl. Babische Regierung beigetreten,
was hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Rudolstadt, den 17. Januar 1852.
Fürstlich Schwarsburgisches Ministerlum.
von Bertrab.
Fürsllich Schw. Rudolß. Gesezsamml. XIII. 3