Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zwapzigstes Stuchk vom Jahre 1832.
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HXlI. Bekanntmachung
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, den
verbotswidrigen Besuch der öffentlichen Tanzbelustigungen Seitens der Schul-
kinder betreffend, d. d. 20. October 1852.
N. Wchbl. 1652. Et. 41.
Fr. Ink. Bl. 1852. Si. 44.
Da es nicht selten vorkommt, daß, den desfalls bestehenden Verboten unge-
achtet, Schulkinder bei öffentlichen Tanzbelustigungen zugegen sind, so wird die
dessallsige, in der landeoherrlichen Verordnung vom 34. März 1822 (Rud. Woch.
Bl. 1822. St. 12. Frankenh. Intel. Bl. 1#22. St. 13.) enthaltene Bestimmung,
beziehungsweise mit Rücksicht auf die Bekanntmachung dec vormaligen Fürstl.
Consistoriums vom 15. Octbr. 1839. (Rud. Woch. Bl. 18239. St. 42.), mit dem
Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Schulkindern unter 14 Jahren der Besuch
der offentlichen Tanzbelustigungen bei nachdrücklicher Schulstrase, den Eltern,
Vormundern oder Aufsehern, Schulkinder dahin zu lassen, sowie den Wirthen, sie
daselbst zu dulden, bei richterlich festzustellender Geld= und beziehungsweise Ge-
fängnißstrafe verboten ist.
Rudolstadt, den 20. October 1852.
F. S. Ministerium, Abth. für Kirchen- u. Schul-Sachen.
G. v. Bamberg.
C. Bamberg.
Hürßtich Schw. Rudoll. Gesedsauml. Xll. 36