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& LXII. Bekanntmachung
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, d. d.
27. Octbr. 1852, die Verleihung der Rechte einer milden Stiftung an die
Bibel-Casse betreffend.
Nachdem Serenissimus der hiesigen Bibel-Casse die Rechte einermilden
Stiftung zu verleihen gnddigst beschlossen haben; So wird solches anmit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 27. October 1852.
F. S. Ministerinm, Abtb. u!| ir chen. und Schnlsachen.
C. Bamberg.
& LXIII. Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem von der deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt a. M. in Be-
Fehung auf den militdrischen Gerichtostand derjenigen Bundestruppen, welche in
Friedentzeiten für militärische Zwecke zusammengezogen werden, in der 16. Sitzung
vom 21. Juni d. J. folgender Beschluß gefaßt worden ist:
„Sobald Bundestruppen zu Bundeezwecken zusammengezogen sind, finden in
„Ansehung der nicht militärischen Verbrechen und Vergehen der Militär-Per-
„sonen die Bestimmungen des §. 94 der Grundzüge der Kriegsverfassung des
„deutschen Bundes voem 11. Juli 18227) Anwendung, jedoch unter nachstehen-
„den näheren Vorschriften wegen des Verfahrens:
„C. 1. Die Militär-Persenen haben den militärischen Gerichtsstand in Straf-
„sachen jeder Art nach den in den Staaten, welchen sie angehören, bestehenden
„Geseben.
„Hierher sind auch Injurien- und Polizei-Sachen, sowie Zoll- und Steuer-
„Kontraventionen zu rechnen.
.) Anmerkung. Der §. 94 der Grundzüge, bezüglich der näheren Bestimmungen der
Kricgoverfassung lautet:
„Die in den Kricgganeikeln nichl genonnten Verbrechen und Vergeben werden nach
„den bei den Komingenten der eintelnen Staaten gültigen Gesetzen beurtheilt.“