Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

228 1’85 2. 
& LXII. Bekanntmachung 
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, d. d. 
27. Octbr. 1852, die Verleihung der Rechte einer milden Stiftung an die 
Bibel-Casse betreffend. 
Nachdem Serenissimus der hiesigen Bibel-Casse die Rechte einermilden 
Stiftung zu verleihen gnddigst beschlossen haben; So wird solches anmit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 27. October 1852. 
F. S. Ministerinm, Abtb. u!| ir chen. und Schnlsachen. 
C. Bamberg. 
  
& LXIII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem von der deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt a. M. in Be- 
Fehung auf den militdrischen Gerichtostand derjenigen Bundestruppen, welche in 
Friedentzeiten für militärische Zwecke zusammengezogen werden, in der 16. Sitzung 
vom 21. Juni d. J. folgender Beschluß gefaßt worden ist: 
„Sobald Bundestruppen zu Bundeezwecken zusammengezogen sind, finden in 
„Ansehung der nicht militärischen Verbrechen und Vergehen der Militär-Per- 
„sonen die Bestimmungen des §. 94 der Grundzüge der Kriegsverfassung des 
„deutschen Bundes voem 11. Juli 18227) Anwendung, jedoch unter nachstehen- 
„den näheren Vorschriften wegen des Verfahrens: 
„C. 1. Die Militär-Persenen haben den militärischen Gerichtsstand in Straf- 
„sachen jeder Art nach den in den Staaten, welchen sie angehören, bestehenden 
„Geseben. 
„Hierher sind auch Injurien- und Polizei-Sachen, sowie Zoll- und Steuer- 
„Kontraventionen zu rechnen. 
.) Anmerkung. Der §. 94 der Grundzüge, bezüglich der näheren Bestimmungen der 
Kricgoverfassung lautet: 
„Die in den Kricgganeikeln nichl genonnten Verbrechen und Vergeben werden nach 
„den bei den Komingenten der eintelnen Staaten gültigen Gesetzen beurtheilt.“
	        
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