Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
eFünstes Stüch vom Jahre 1852.
XIII. Bekanntmachung
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern, vom 3. März 1852, die
Enrheilung eines Privilegiums auf ein ceigenthümliches chemisches Produtt,
Wallosin genaunt, für den Kaufmam Gottfrich Adolph Theodor Voeckler
zu Leipzig betreffend.
Auf Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht höchsten Befehl int dem Kaufmann
Gottfried Adolph Theodor Voeckler zu Leipzig auf dessen Ansuchen und in Folge
der darauf Statt gefundenen Erörterung auf ein eigenthumliches, durch die bei dem
unterzeichneten Ministerium niedergelegte Beschreibung nachgewiesenco, zum Ersatz
des Wallfischbeino bestimmtes chemisches Product, Wallosin genannt, ein Privi=
legium auf fünf nacheinander folgende Jahre von heute ab mit der Wirkung, daß
Niemand ohne dessen Zustimmung das genannte Product darzustellen befugt ist,
für den Bereich deo Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, jedoch nur unter der
Bedingung ertheilt worden, daß dieses Privilegium alsdann als erloschen zu be-
trachten sein soll, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der fr. Erfin-
dung in hiesigen Landen nicht binnen Jahreêfrist nachgewiesen sein wird. Auch ist
bei Verleihung des Privilegiumo die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung
im Sinne der nach der Bekanntmachung des Fürstl. Geheimen= Ratho-Collegiums
vom 12. April 1843 bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten in den Zollvereins-
Staaten zu beobachtenden Grundsätzze ausdrücklich vorausgeseczt worden.
ab unterzeichnete Ministerium macht solches zur allgemeinen Nachachtung
hiermit bekannt.
Rudolstadt, den 3. März 1852.
Fürstl. Schwarzburg. Ministerium, Abth. des Innern.
Scheidt.
Beminger.
hunnl. Schw. Ruolst. Gesehsamml Xmm. 6