Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

50 1852. 
1. für alle Waren, welche durch das Gebiet des Jollvereins von Belgiey nach 
Frankreich, von Belgien nach den Niederlanden, und von Belgien nach 
Belgien gehen, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen; 
2. für alle Waaren, welche auf der linken Seite des Rheins von der belgischen 
Grenze nach einem Rheinhafen gehen, oder umgekehrt, einem halben Silber= 
groschenz 
9. für alle Waaren, welche auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn in Cöln 
ankommen und von dort 
u) auf dem Nhein, dem Main, dem Denau- und Main-Kanal und der 
Donau ausgefährt werden, oder umgekehrt, b 
b) auf dem Rhein nach Bieberich, Mainz, einem höher gelegenen Ahein- 
hafen, oder einem Main= oder Neckar-Hafengebracht und sodann zu Lande 
über die Grenzlinie von Neuburg bis Mittenwald einschließlich ausgeführt 
werden, oder umgekehrt, 75 Pfennigen; 
) auf dem Rhein nach Bieberich, Mainz, einem höher gelegenen Nhein- 
hafen, oder einem Main= oder Neckar-Hafen gebracht und sodann zu 
Lande über die Grenzlinie von Mittenwald bio zur Donau einschließlich 
ausgeführt werden, oder umgekehrt, drei Silbergroschen; 
4. für alle Waaren, welche in anderen, als den vorstehend angegebenen Rich- 
tungen, jedoch ohne Ueberschreitung der Oder, durch das Gebiet des Zoll- 
vereins durchgeführt werden, 5 Silbergroschen. 
Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang. der aus Belgien 
kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zellvereino 
geführt werden, keiner lästigeren Behandlung unterliegen und weder andere noch 
höhere Durchgangs-Abgaben entrichten soll, als der Durchgang der aus den 
Niederlanden kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet 
des Zollvereins geführt werden. 
Artikel 6. 
Um die Hälfte ermaßigt wird die Differential= vol · Veinstigung, welche nach 
den d. u. und b. des Artikels 19. des Vertrages vom 1 sten September an Belgien 
gewährt ist für das unter Lit. A. und B. im Tarif des Zollvereins bezeichnete und in 
die Staaten des Zollvereins, sei es über die Landgrenze zwischen beiden Laͤndern, 
sei esmittelst der Maas und des Kanals von Herzogenbusch oder mittelst der Schelde 
und den Binnengewässern über das Haupt-Zollamt Emmerich eingeführte Eisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.