Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

52 1852. 
Nachdem die vorstehend in der deutschen Uebersetzung abgedruckte, unterm 
18. Februar d. J. abgeschlossene Addicional-Convention zu dem Handels= und 
Schiffahrts-Vertrage vom 1. Sept. 1841 zwischen dem deutschen Zoll- und Handels- 
verein einerseits und Belgien andererseito ratificirt worden und die Auswechselung 
der gegenseitigen Ratifications-Urkunden zu Berlin erfolgt ist; so wird diese Con- 
vention zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 23. April 1852. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen. 
Th. Schwart. u 200 
  
XXVIII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Nach einer, dem unterzeichneten Ministerium neuerlich zugegangenen Mitthei- 
lung wird im Großherzogthum Luxemburg die binnenländische Waaren-Controle 
binsichtlich der baumwollenen und vergleichen mit andern Gespinnsten gemischten 
Stuhlwaaren und Zeuge, so wie hinsichtlich des Caffee, Weino und Branntweins 
noch ferner beibehalten werden. 
Rudolstadt, den 30. April 1852. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. 
— Th.SchIvarq. alamä 
 
	        
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