Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 55 
1) Die Vertheilung der für die Schrelberei bestimmten Schriftstücke besorgt 
der Büreau-Vorsteher, oder mit., Genehmigung des Abtheilungs-Dirigenten, ein 
anderer Bürcaubeamter. 
2) Die Verthellung erfolgt für jeden einzelnen Schreiber 
  
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*n nach dem anliegenden, von dem Böreau-Vorsteher zu führenden 
2 3 Verzeichnisse täglich Vormittags, so zeitig, daß selbst in dem 
*7 Falle, wenn keine Reste des vorigen Tags vorhanden sein sollten, 
— 5 mit Beginn der Canzleistunden auch die Thaͤtigkeit der Canzlisten 
2und Schreiber beginnen kann. Die Zuruͤcklieferung der mundirten 
7rv" Schriftstücke erfolgt bei denjenigen, die als schleunig bezeichnet 
  
0 sind, gleich nach erfolgtem Mundiren, bei anderen im Laufe des 
2 Tages sozeitig, daß die Munda noch abgefertigt werden können. 
l- . Die letzte Ablieferung geschieht am Abend, beim Schluß der 
- Z Canzleistunden 
3) Um die Arbeit jedes Canzlisten und Schrelbers beurthel- 
len zu können, ist jedes Schreibstück, bevor dasselbe zur Schrel- 
berei gegeben wird oder auch bei der Zurücklieferung nach 1, 3, 
4, 1, 4 3und ganzen Bogen zu tariren. 
Hirkbei ist so zu verfahren, daß die Bestimmung zu Grunde gelegt wird, 
daß wenigstens 21 Zeilen auf der Seite, und wenigstens 12 Silben 
in der Zeile geschrieben werden. 
Bei der Berechnung gelten 1 bis 12 Zeilen als 3, 13 bih 24 Zeilen als 3, 
bis 36 Zeilen als 3, 37 bis 48 Zeilen als F, 19 bis 60 Zeilen als K, G6# bis 72 
Zrilen als ¶, 73 bis 84 Zeilen als z und endlich 85 bis 96 Zeilen als ein ganzer 
ogen. 
Die Taxe wird von dem vertheilenden Beamten in das Verzeichniß eingettagen. 
4) Am Sonnabend jeder Woche hat der Büreau-Vorsteher nach Beendigung 
der Canzleistunden das Verzeichniß abzuschliehen und dem Abtheilungs-Dirigenten 
zur Einsicht zuzustellen. 
Am Ende jeder vierten Woche sind die von den Abeheilungs-Dirigenten einge- 
E Verzeichnisse dem Vorstande des Gesammt-Ministeriums vorzulegen. 
uer Canzlei-Director hat die Pflicht, die in den einzelnen Canzleien zu 
sühern Iaannhnl Lan Zeit zu Zeit elnzusehen, um sich Insbesondere von der 
Richtigkeit der Taxation Ueberzeugung zu verschaffen. 
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