Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erstes Stüch vom Jahre 1832.
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I. Ministerial-Bekanntmachung.
Auf Antrag der Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtischen, Fürstlich Thurn
und Taxis'schen General-Postdirection zu Frankfurt a. M. wird Folgendes hiermit
zur öffentlichen Kennkniß gebracht:
Vom 1. Januar 1852 an können bei den diebseitigen Poststellen die nach
den zum deutsch= österreichischen Postverein gehörigen Staaten
bestimmten Briefpostsendungen — Briefe, Muster= und Kreuzbandsendungen
— durch Marken frankirt werden, welche vom 29. I. Mts. an am Schalter der
Postbüreau'e in folgenden vier Sorten käuflich abgegeben werden:
zu 1 Kreuzer auf blaßgrünem Papier,
zu 3 -blauem
zu6 - tosenrothem -
z - gelbem "
Diese Marken tragen die Ueberschrift „Freimarke“, in den Seitenrahmen
die Inschriften „Deutsch-Oesterr. Postverein“ und „Thurn und Taris“
und in dem Mittelschilde, im untern Rahmen und in den Medaillons die Werthbe-
zeichnung.
Mit diesen Marken kann auch die nach den deutschen Bundeöstaaten, deren
Posten unter Fürstlich Thurn= und Taris'scher Verwaltung stehen, bestimmte Cor-
respondenz in der Weise frankirt werden, daß zur Deckung der einfachen Tarifsätze
von 2, 3, 7 und 10 Kreuzern unter Verwendung von Marken zu 1, 3, Goder 9 Xt.
je eine Marke zu 1 Kr. beigefügt wird u. s. w.
Die Frankirung durch Marken ist demnach zulässig bei allen Briefen und
zur Veferderung mit der Briefpost geeigneten Muster- und Kreuzbandsendungen
nach den gesammten Staatogebieten von Oesterreich und Preußen,
sowie nach sämmtlichen deutschen Bundesstaaten, mit Ausnahme der dem
Postverein noch nicht beigetretenen Herzogthümer Lauenburg und Limburg.
Hürtlich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XIII.