Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

4 1853. 
As V. Ministerial-Bekanntmachung, 
die Erhöhung der Uebergangs-Abgabe vom Bier im Großherzogthum Hessen betr. 
Nachdem im Großherzogthum Hessen in Folge einer, in der Besteuerung des 
Biers eingetretenen Veränderung die Uebergangs-Abgabe von dem dort eingehenden 
vereinsländischen Biere auf 1 Fl. 20 Tr. für die Ohm vom 1. Jan. d. J. an erhöht 
worden ist; so wird solches hiermit bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 1. Februar 1853. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. 
Th. Schwart. 
A. Koc. 
  
VI. Ministerial-Verordnung 
vom 11. Februar 1853, die Einziehung von Holzgeldern betreffend. 
Es ist von Uns wahrgenommen worden, daß bei Einziehung von Holzgeldern 
nicht überall in der Weise verfahren wird, wie die bestehenden gesetlichen Vorschrif- 
ten es verlangen. Ec erscheint deshalb nothwendig, die betreffenden öffentlichen 
Behörden auf die letzteren ausdrücklich hinzuweisen, gleichzeitig aber, zur Erleichte. 
rung des Verfahrens, einige neue Bestimmungen zu treffen. 
g. 1. 
Unter Holzgelder werden diesenigen Gelder verstanden, welche für auf Credit 
erhaltenes Holz von Privatpersonen oder Gemeinden an landesherrliche oder Ge- 
meindecassen zu zahlen sind. 
Die Forderungen dieser Cassen gründen sich auf Verträge und können deshalb 
nur im gewöhnlichen Prozeßverfahren zum Austrag gebracht werden. Regelmaßig 
werden dabei in Folgedes geringeren Betrags der Forderungen die Vorschriften des 
Gesetzes über das Verfahren in geringfügigen iehrlichen Rechtsstreitigkeiten vom 
26. August 1870 (Geset= Sammlung 18106 * 9) zur Anwendung kommen müssen. 
g. 
Die mit Erhebung der Holzgelder Aairan Behörden oder Beamten haben, 
sobald sie die Hülfe der Justizbehsrden zum Zweck der Beitreibung der Restein An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.