Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. os 
zum Protocoll genommen, von dem Gerichte nöthigenfalls beglaubigt und zu den 
Acten gebracht, insofern nicht in einzelnen Fällen oder auch für gewisse 
Flle ein für alle Male vom Gerichte davon dispensirt wird. Eo muß dasselbe 
zugleich das Verzeichniß derjenigen Kleidungostucke und Effecten enthalten, die 
dem Gefangenen ins Gefängniß verabfolgt worden sind. Säuglinge dürfen nicht 
eher von der gefangenen Mutter getrennt werden, als bio der Arzt dies für zulässig 
erklärt; ältere hülflose Kinder, welche kein Verbrechen begangen haben, können nur 
so lange bei ihren zum Gefängniß eingebrachten Eltern im Gefängniß gelassen wer- 
den, bie für ihre schleunig von der Polizeibehörde zu bewirkende anderweite Unter- 
bringung geforgt ist. 
5. 4. 
Verwahrung der den Gefangenen abgenommenen Sachen. 
Für die Verwahrung der den Gefangenen abgenommenen Gelder und Sachen 
und deren Sicherung gegen Diebstahl, Motten= und Mäusefraß oder sonstiges 
Verderbniß, sorgt der damit beauftragte Gerichtsbeamte nach der ihm deöhalb be- 
sonders zu ertheilenden Anweisung. 
5. 
Gefangenenliste. 
Jeder Gefangene wird vom Gefangenaufseher in ein gehoͤrig geheftetes und 
mit nachstehenden Rubriken versehenes Buch eingetragen: 1) Laufende Nummer; 
2) Name, Stand und Alter des Gefangenen; 3) Tag der Einlieferung; 2) von 
wem die Anweisung beziehungoweise Einlieferung auSgegangen; 5) Grund der 
Verhaftung oder Verwahrung; 6) Nummer der Zellez 7) Strafbestimmung; 
8) Tag der Entlassung oder Ablieferung; 9) ob und womit oder warum der Ge- 
fangene nicht beschadftigt worden ist. 
Diese Liste ist an jedem Morgen dem Gerichte vorzulegen. 
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Entfernung der Getangenen von einander. 
Männliche und weibliche Gefangene, Uncersuchungogefangene, die an demsel- 
ben Verbrechen Theil genommenhaben, Untersuchungs, und Strafgefangene dürfen 
nicht in einer Gefangenenstube zusammengesperrt, Untersuchungogefangene aber 
müssen, wenn irgend möglich, dergestalt getrennt werden, daß jede Verbindung 
unter einander verhindert wird. Bei Belegung der Gefangenenstuben muß mög- 
lichst das Alter, der Stand und die Bildung der Gefangenen, denen gemeinschaft- 
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