94 1853.
I. Von den Untersuchungs= und Strafgesangenen im Allgemeinen.
K. 2.
Aufnahme der Gefangenen.
Die Aufnahme eines Gefangenen darf nur auf Verfügung der betreffenden
Gerichtobehörde erfolgen. Diese Verfügung wird durch Vorzeigung einer diesfall-
sigen Anweisung ertheilt, welche bei Strafgefangenen zugleich die Angabe der
Dauer der Strafzeit zu enthalten hat. Gefangene, die auf Anweisung einer an-
deren öffentlichen Behörde überliefert, oder von einem Polizeibeamten oder einem
anderen öffentlichen Beamten überbracht werden, muß der Gefangenwärter, auch
wenn ihm ein Annahmebefehl der Gerichtobehörde noch nicht ertheilt ist, zwar an-
nehmen; jede solche Einlieferung eines Gefangenen aber ist unverzüglich dem Ge-
richte anzuzeigen. Diese Anzeige darf auch dann nicht unterbleiben, wenn die
Gefangenen-Anstalt gleichzeitig von mehreren Behörden zur Unterbringung von
Gefangenen benutzt wird.
u. 3.
Visitatlon 7. Gefangenen.
Vor der Aufnahme ins Gefängniß wird jeder mämliche Gefangene von dem
Gefangenwärter und jede weibliche Gefangene von einer zuverlässigen besonders
zu verpflichtenden Frau in der Anstalt visitirt, und soweit es erforderlich ist, zur
Reinigung angehalten. Kleidumgsstücke, die zum Beweise verübter Verbrechen be-
nutzt werden können (z. B. wegen vorhandener Blutspuren, oder Stiefel und
Schuhe wegen etwa zurückgelassener Fußspuren) werden den Gefangenen unbedingt,
außerdem alle überflussige Kleidungöstücke, baares Geld, Kostbarkeiten, Dienst-
und Ehrenzeichen und alle Werkzeuge, welche zur Beförderung der Flucht dienen
können, schweren und unzuverlässigen Verbrechern aber auch die Fuß= und Kopf-
bekleidung und, nach Bewandtniß der Umstände, die Hosenträger abgenommen.
Auf längere Zeit eingelieferte Gefangene können gleich bei der Einlieferung statt
ihrer eigenen, bio zu ihrer Wieder-Entlassung aufzubewahrenden Kleider, eine be-
sondere Gefängnißbekleidung erhalten, wenn dies der Reinlichkeit halber nöthig
erscheint oder zu vermuthen ist, daß die Kleider während der Haft völlig abgerissen
werden. Die abgenommenen Gegenstände sind vom Aufseher zum Protocoll an-
zuzeigen und im Beisein des das Protocoll aufnehmenden Beamten mit dem Namen
des Gefangenen zu versehen. Das Signalement des Inhaftaten wird ebenfalls