Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 97 
K. 10. 
Zulassung von Besuchen. 
AußHer den Gerichtsbeamten haben nur der Geistliche, der Arzt, der Wund- 
arzt und die Hebamme Zutrikt zu den Verhafteten im Gefängniß und zwar nach 
Befinden des Gerichtes, entweder ohne Beisein einer Aufsichtsperson oder in Gegen- 
wart eines Gerichtsbeamten, eines Wärters bezüglich einer zuverladssigen verpflich- 
teten Frau. Ertheilt das Gericht die Erlaubniß zum Gespräch eines Gefangenen 
mit einer anderen Person, so muh dieses Gespräch, sofern die Voruntersuchung 
noch nicht geschlossen ist, im Beisein einer Gerichtsperson, sonst aber und bei allen 
Strafgefangenen im Brisein wenigstens des Wärters im Verhör= oder Expeditions= 
zimmer, oder auch in der Wohnstube des Wärters, niemals aber im Gefängnß er- 
folgen. Das Gespräch darf in keiner anderen alo der dem Aufsichtsbeamten be- 
kannten Sprache geführt werden, und die Besuchenden der Untersuchungsgefangenen, 
sowie diese selbst werden vorher gewarnt, über den Gegenstand der Untersuchung zu 
sprechen, widrigenfalls die Unterredung sofort abgebrochen und der fernere Zutritt 
zu den Gefangenen untersagt wird. 
K 11. 
Correspondenz der Gefangenen. 
Die Zulässigkeit und den Umfang der Correspondenz von und mit Gefange- 
nen bestimmt das Gericht. Alle an Gefangene ankommende Briefe revidirt das 
Gericht und läßt sie, sofern kein Bedenken obwaltet, dem Gefangenen zugehen. 
Kein Untersuchungögefangener erhält Schreibmaterialien ins Gefängniß. Straf- 
gefangene bekommen dergleichen nur mit Genehmigung des Gerichtes. Will ein 
Untersuchungsgefangenerschreiben, so geschieht dies unter der Aufsicht einer Gerichts- 
person oder des Aufsehero. Kein Brief eineo Gefangenen darf befördert werden, 
bevor das Gericht ihn revidirt hat. 
S. 12. 
Bestellungen an Gefangene. 
Keine Bestellung an einen Gefangenen darf ohne Erlaubniß des Gerichts aus- 
gerichtet werden, noch weniger dürfen die Gefängniß-Officianten sich in Verkehr 
mit den Gefangenen einlassen und Aufträge derselben ausrichten. 
Sorgt der Gefangene selbst für seine Beköstigung, (§. 18) so sind die Natura- 
lien nebst dem Geschirr sorgfältig zu untersuchen und namentlich Backwerk zu zer- 
schneiden, desgleichen Kleider und Wäsche im Futter und in den Nähten zu bisitiren.
	        
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