Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 5 
spruch nehmen müssen, denselben ein Verzeichniß der Restanten einzureichen. Dies 
Verzeichniß muß 
1) den Schuldner nach Vor= und Zunamen, Stand und Wohnort, 
2) die Quantität des abgegebenen Holzes und. den Forst, aus welchem dasselbe 
abgegeben ist, 
3) den Betrag der Schuld und 
1) die Zeit, wenn die Schuld entstanden ist, 
genau angeben. 
K. 3. 
Die Justizbehörden fertigen die Restverzeichnisse den Restanten durch eine Eir- 
cular, Verfügung zu und laden die Schuldner durch dieselbe zu einem über 4 Wochen 
nicht hinaus zu erstreckenden Termine vor, um bei BVermeidung der gerichtlichen, 
für die Schuldner mit Kosten verbundenen, Klage entweder nachzuweisen, daß die 
Reste an die mit der Srhn beauftragte Cassei in der ish sochn. sind, 
oder um wenigstens den huld zum gerichtlich 
g. 4. 
Solche gerichtliche Anerkenntnisse hat die wegen der Einziehung requirirte Ge- 
richtsbehörde auf Anmelden der Restanten aufzunehmen und darauf zu achten, daß 
in den Anerkenntnissen der Betrag der Schuld richtig angegeben wird, daß die 
Schuldner die Jahlung innerhalb bestimmter Frist versprechen und sich auf den Fall 
der Nichtzahlung der sofortigen Execution unterwerfen. 
Kosten dürfen für diese Verhandlungen nicht in Ansatz gebracht werden. 
S. 5. 
Nach Ablauf des in der Eircularverfügung (G. 3) bestimmten Termins giebt 
die requirirte Justizbehörde das Restverzeichniß an die betreffende Finanz= oder Ge- 
meindebehörde zurück und bemerkt dabei, welche Restanten den Betrag ihrer Schuld 
gerichtlich anerkannt haben. Sache der Cassenbehörde ist es alodann, gegen dieje- 
nigen Schuldner, gegen welche gerichtliche Anerkenntnisse mit Unterwerfung unter 
die Execution vorliegen, seiner Jeit die Hülfsvollstreckung zu beantragen, gegen die 
übrigen aber förmliche Klage zu erheben (6. 1).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.