Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 111 
Veder Vorgeladene hat am Tage vor der Pruͤfung dem Vorsitzenden der Com 
mission seine Gegenwart und Bereitschaft persönlich anzumelden; diejenigen, welche 
nicht erscheinen können, haben nach Empfang der Vorladung sich sofort wegen des 
Außenbleibens zu entschuldigen. 
s- S. 6. 6% 
Stellung der schriftlichen Aufgaben und Beurtheilung der 
gelieferten Arbeiten. 
Die Aufgaben zu den schriftlichen Ausarbeitungen werden von den Mitgliedern 
der Prüfungs-Commissien in Gemähheit der nach §. 2. getroffenen Einrichtung ge- 
stellt und dem Vorsichenden zur Abgabe an den Eraminanden übergeben. 
Die eregetischen und dogmatischen Aufsatze werden in lateinischer, die übrigen 
aber in deutscher Sprache abgefaßt. 
Bei Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben dürfen nur die Schriften des alten 
und neuen Testamentes in den Grundsprachen nebst den symbolischen Büchern, 
allenfallo auch ein hebrdisches Handwörterbuch gebraucht werden. Ausgaben des 
alten und neuen Testaments mit Versionen oder eingeschriebenen Noten, Commen- 
tare, Compendien, Ercerpte, Collegienhefte und ähnliche Hülfomittel mitzubringen 
und zu benutzen, ist verboten. 
Die gelieferten Aufsätze werden zundchst von demjenigen Mitgliede der Com- 
mission, das die Aufgabe gestellt hatte, durchgesehen und beurtheilt, sind jedoch hier- 
auf auch noch den andern Mitgliedern mitzutheilen, welche ihr Urtheil ebenfalls 
kürzlich hinzuzufügen haben. 
Die Resultate der Beurtheilung der verfaßten Aufsätze sind nach Anleitung 
der Beilage tabellarisch aufzusetzen und den Miteraminatoren zur Einsicht vor- 
zulegen. 
6. 7. 
Mündliche Prüfungen. 
Die mündlichen Prüfungen sind insofern öffentlich, als der Vorsitzende der 
Präfungs-Commission sich hierzu eignende Zuhörer zuzulassen berechtigt ist. 
Bekd derselben sind die Bücher alten und neuen Testaments nur im Grundterte, 
obschon unter hier und da anzustellender Vergleichung mit der lutherischen Ueber- 
setung, Ausgaben aber, welche mit Versionen oder eingeschriebenen Noten versehen 
sind, von den Examinanden durchaus nicht zu gebrauchen. 
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