Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 181 
letzten vorzunehmenden Behandlung sorgfaͤltig eingesperrt, bewacht und beobachtet 
werden. 
K. 18. 
Endlich hat er darauf zu sehen, daß die Wasenmeister ihren Obliegenheiten in 
der Art Genüge leisten, daß bei der Beseitigung und dem Vergraben tedter Thiere 
den Menschen kein Schaden erwachse. 
8. 19. 
Als Armen-Thierarzt seines Bezirke ist der Kreisthierarzt verpflichtet, allen 
unvermögenden Personen seines Bezirks bei Krankheiten ihrer Hauthiere den nö- 
thigen medicinischen und chirurgischen Rath und Beistand unentgeldlich zu leisten. 
Findet er, daß dürftige Personen ihr Vieh nicht gehörig zu füttern und zu verpflegen 
vermögen, und so zur Entstehung einer Seuche Anlaß geben können, so hat er deß- 
halb beim Ortsvorstande und bei dem Fürstkl. Landrakhsamte Anzeige zu machen. 
7 5. 20. 
Auf die Requisitionen der Gerichte hat der Kreisthierarzt in allen zu einer ge- 
tichtlichen Untersuchung und Enescheidung geeigneten Fallen, welche die Beurthei- 
lung eines Thierarztes erfordern, diejenigen Punkte, auf welche ko in thierärztlicher 
Beziehung ankommt, mie der größten Genauigkeit zu untersuchen, das Ergebniß der 
Untersuchung in seinem Fundschein treulich anzugeben, und darnach seine Berichte, 
Gutachten und Zeugnisse nach allen Gründen der Wissenschaft, nach Pflicht und 
Gewissen ohne alle Partheilichkeit und Rebenabsicht so auozustellen, daß dem Rich- 
ter wo möglich bei seinem Urtheilsspruche durchaus kein Zweifel bleibe. Er hat da- 
her in seinem Fundscheine auch genau anzugeben: Thiergatkung, Gestalt, Farbe, 
Abzeichen, Geschlecht, Tag, Stunde und Dauer der Untersuchung, und denselben, 
wenn der Physikus dabei gegenwärtig sein sollte, in dessen Beisein zu unterschreiben 
und zu besiegeln. 
6 21. 
Hinsichtlich der bei dem Viehhandel durch besondere Uebereinkunft angenomme- 
nen oder durch die Gesetze bestimmten Gewährsmängel, welche eine thierärztliche 
Beurtheilung erfordern, soll der Kreisthierarzt entweder auf die Aufforderung der 
Gerichtöbehörde oder auf Ersuchen der Betheiligten über die fragl. Punkte sogleich, 
und zwar hach geschebener Feststellung der Identitat des betr. Thieres, die erfordek. 
lichen Besichtigungen und Untersuchungen mit aller Vorsicht und Genauigkeit ge-
	        
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