Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

132 1853. 
mäß den Grundsätzen der Wissenschaft vornehmen, das Ergebniß seiner Nachfor- 
schungen in dem Fundscheine angeben, und hierauf unter Aufzahlung der Beweis- 
gründe und gehöriger Berücksichtigung der geeigneten wissenschaftlichen Hülfsmittel 
sein Gutachten gründen. 
S. 22. 
Bei Verletzungen und Beschaddigung eines Thieres hat der Kreisthierarzt be- 
sonders zu berücksichtigen, ob dieselben ohne weiteren Nachtheil für die Gesundheit, 
die Brauchbarkeit oder den sonstigen Werth des Thiereo, heilbar oder unheilbar sind, 
und in welchem Maße sie den Preis desselben vermindern, dann aber, wenn der Tod 
eintritt 1 *8 26. 8u, 5 TIa T.7. *8 92 I.% *8 *8 19. gHd Ta#:s 
S. 23. 
Bei der gerichtlichen Oeffnung todter Thiere muß jedesmal erst die dußere Be- 
sichtigung stattfinden und hierbei bemerkt werden, unter welchen Zufällen das Thier 
starb, in welcher Lage sich der todte Körper befand, wie lange er schon todt gelegen 
hat, ob er schon in Fäuluiß übergegangen war, und ob das Thie-erst traneportirt 
wurde, weil diese und dhnliche Umstände sehr täuschende Erscheinungen hervorbrin- 
gen und den Unerfahrenen verleiten kennen, Erscheinungen, welche nur Wirkungen 
und Folgen von Nebenumständen sind, für Ursachen oder Wirkungen einer Krank- 
heit oder des Todes zu halten. Es muh dehhalb das zu untersuchende Thier mög- 
lichst bald nach dem Tode, ohne daß es erst weit fortgeschleppt wird (was höchstens 
eine ansteckende Seuche nöthig machen könnte) geöffnet werden, wobei zuerst die 
Brus dann die Bauchhoͤhle und zuletzt der Kopf sorgfaͤltig zu untersuchen ist. 
Der Befund ist in das hierüber entweder vom Kreisthierarzte selbst oder von 
einer Gerichtsperson aufzunehmende Protocoll niederzulegen. 
g. 24. 
Jede Mehrung, Minderung, überhaupt Abänderung dieser Instrucelon wird 
ausdrücklich vorbehalten, so wie es sich von selbst versteht, daß der Kreisthierarzt 
allen ihm von Furstl. Landrathsamte zukommenden Aufträgen, auch wenn sie außer 
dem Bereich der in dieser Instruction bezeichneten Pflichten liegen, pünktliche Folge 
zu leisten hat. 
Rudolstadt, den 27. April 1853. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium *#p Abtbeil. des Innern. 
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