Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

134 1853. 
g. 6 
Auch in an sich gleichguͤltigen Dingen haben die Geistlichen alle Veranlassung 
zum Anstoße fuͤr die Kirchengemeinde sorgfaͤltig zu vermeiden und aller zudringlichen 
Einmischung in Privat-Angelegenheiten sich zu enthalten; sie haben sich zu bestreben 
durch vorsichtiges, vertraͤgliches und freundliches Betragen, sich die Liebe und das 
Vertrauen der Gemeinde zu erwerben und sollen uͤberhaupt in Leben und Wandel, 
Worten und Werken, Kleidung und Umgang der Gemeinde mit einem guten Bei- 
spiele vorgehen. 
Die Mitglieder ihrer Familie und Angehörigen ihres Hauseö haben sie zueinem 
ordentlichen, sittlichen und ihrem Stande angemessenen Betragen anzuhalten. 
G. 6. 
Die Geistlichen dürfen, wie überhaupt, so im Besondern in ihren amtlichen 
Vorträgen und bei dem Religionsunterrichte nichts äußern, was den Grundbegriffen 
der evangelisch-lutherischen Kirche widerspricht. 
S. 7. 
Auch außer der Kirche sollen Geistliche, denen die Seelsorge beieiner kirchlichen 
Gemeinde anvertraut ist, an der Belehrung und moralischen Besserung, sowie christ. 
lichen Bildung ihrer Mitglieder unermüdet arbeiten. 
Sie sind zu Privatermahnungen berechtigt. 
Wenn sie einem Mitgliede der Gemeinde seine Vergehungen vorhalten, so sind 
sie nicht schuldig, die Quelle ihrer Kenntniß anzugeben. 
Dergleichen Vorhalte werden für Beleidigungen nicht gehalten, wenn nicht 
schon Zeit, Ort und Urt des Vorhaltens eine Ehrenverlehung enthadlt (ogl. Straf- 
gesetzbuch Art. 190). 
Fchlen sie dabei nur aus Mangel an Sanftmuth und christlicher Liebe, so hat 
sie der betreffende Superintendent rezp. der Kirchenrath deöfalls zu ermahnen und 
zurechtzuweisen. 
g. 8. 
In öffentlichen Worträgen hat jeder Geistliche aller persönlichen Anzüglichkeiten 
sich zu enthalten. 
Schilderungen der in einer Gemeinde herrschenden Laster und Ungebühr- 
nisse sind keine Anzüglichkeiten.
	        
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