Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

136 1853. 
8. 12. 
Keinem Geistlichen ist gestattet, neben seinem geistlichen Amte ohne Genehmi- 
gung des Kirchenrathes, irgend einen Erwerbezweig zu ergreifen oder beizubehalten. 
Ueberhaupt darf kein Geistlicher eine Beschadftigung bekreiben, durch welche der 
Würde oder den! Obliegenheiten seines Amtes Eintrag geschehen könnte. 
Inebesondere dürfen Geistliche weder für sich selbst, noch durch ihre, in ihrem 
Hause lebenden Familienglieder burgerliche Gewerbe oder Handel treiben. 
Wenn ihnen aber der Genuß gewisser Grundstücke zu ihrem Unterhalte ange- 
wiesen worden, so kônnen sie deren Cultur und den Absab der darauf gewonnenen 
Erzeugnisse selbst besorgen, haben aber dabei alles Anstößige zu vermeiden. 
. §·1:1. 
Geistliche dürfen sich nicht verehelichen, ohne hierzu die Erlaubniß des Kirchen- 
rathes durch den Superintendenten eingeholt zu haben. 
Diese Erlaubniß wird jedoch bei einer Ehe mit einer unbescholtenen Frauens- 
person nur wegen offenbarer Unzulinglichkeit der Mittel zur Ernadhrung einer Fa- 
milie versagt werden. 
S. 11. 
Im Verhalten zu seinen Amtsbrüdern soll der Geistliche sich der Friedfertig- 
keit, Einträchtigkeit und Verträglichkeit ganz besonders befleißigen 
Bei Krankheiten oder sonstigen Abhaltungen, auch Todesfallen u Versebun- 
gen benachbarter Amtebrüder ist der Geistliche zu einstweiliger Uebernahme deren 
Amtsverrichtungen nach den getroffen werdenden Anordmungen verbunden. 
9. 15. 
Denihnen vorgesetzten Superintendenten sind die Geistlichen Achtung und Ehr- 
erbietung und bezüglich der von denselben getroffenen Anordnungen Folgsamkeit und 
Gehorsam zu erweisen schuldig. 
Die Geistlichen haben die rücksichtlich ihrer Amtsverrichtungen, als z. B. wegen 
der Taufen, Aufgebote, Trauungen, Begräbnisse, Führung der Kirchenbücher, Aus- 
stellung pfarramtlicher Zeugnisse bestehenden oder noch zu erlassenden Bestimmungen 
genau zu beobachten und die vorgeschriebenen Officialarbeiten pünktlich zu ver- 
richten.
	        
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