Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 145 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Elstes Stüch vom Jahre 1853. 
msms“ 1 s——½! 
XXTV. Ministerial-Bekauntmachung 
vom 23. Mai 1853, das Hauptzollamt Greifewald in der Provinz Pommern 
betreffend. 
Nach einer Mittheilung des Königlich Preußischen Finanzministeriums wird 
vom 1. Juli dieses Jahres ab das Haupt-Zoll-Amt Greifswald in der Pro- 
vinz Pommern in ein Neben-Zoll-Amt l. Klasse verwandelt und in der Stadt 
Greifswald einstweilen die Niederlage und dem Nebenzoll-Amte daselbst die Be- 
fugniß zur Begleitschein-Ausfertigung und Erledigung, so wie zur unbeschränk- 
ten Zollerhebung belassen werden. 
Rudolstadt, den 283. Mai 1853. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. 
Th. Schwattz. *nie 
  
KV. Verordnung 
des Fürstlichen Ministeriums, Abthellung des Innern, vom 26. Mal 1833, 
im Betreff des bei Langholzfuhren in der Flirstlichen Unterherrschaft erforder- 
lichen Personals. 
Die von der vormaligen Fürstlichen Regierung für die Fürstliche Oberherr= 
schaft unter'm 28. Juni 1842 erlassene Verordnung, (Nr. XXI. 1½6 Stäck der 
Fürftlt. Schwarzb. Gesefamml. XIV.
	        
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