Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 147 
8. 2. 
Die Bestimmung des §. 1 hat auch auf die Fälle Anwendung zu finden, 
in denen zwar bei Publication dieses Gesetzes ein Antrag auf Ablssung ge- 
stellt, demselben aber noch nicht Folge gegeben worden und die Ablbsung noch 
nicht eingetreten ist. « 
Urkundlich unter Unserer eigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem Fuͤrst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 27. Mai 1853. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Bamberg. 
  
XXVII. Ministerial-Bekanntmachung, 
die Gräfliche Familie Bentink betr., vom 10. Juui 1858. 
Auf Höchsten Befehl Sercnissimi wird in Gemähßheit eines in der 15ten 
dieSjährigen Sibung der Bundesversammlung gefaßten Beschlusses der Bun- 
desbeschluß vom 12. Juni 1815, welcher also lautet: 
die Bundesversammlung erklärt, daß der Gräflichen Familie Bentink 
nach ihren Standesverhältnissen zur Zeit des deutschen Reichs die Rechte 
des Hohen Adels und der Ebenbürtigkeit im Sinne des Art. 14 der 
deutschen BundeSöacte zustehen, 
hiermie zur offentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 10. Juni 1853. 
Fürstl. Schwarzburg. Ministerium. 
v. Bertrab. - 
 
	        
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