1853. 164
IU.
Vertrag
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kur-
bessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Joll= und Han-
dels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und
der freien S#tutt Frankfurt,
Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handels-
Vereines
beilressend.
Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Wurt-
temberg, Baden, Kurhessen, Großherzogkhum Hessen, der bei dem Thüringischen
Zoll= und Handelo-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg,
Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
im Anerkenntniß der wohlthätigen Wirkungen, welche der auf den Verträgen
vom 22. und 30. März und 11. Mai In33, vom 12. Mai und 10. December 1835,
vom 2. Januar 1836 und vom B. Mai, 1. October und 13. November 1841 be-
ruhende Joll= und Handelo-Verein, den bei dessen Gründung gehegten Absichten
entsprechend, für den Handel und gewerblichen Verkehr der daran betheiligten
Staaten herbeigeführt hat, und welche von einer weiteren Ausdehnung des gegen-
seitig freien Handels und gewerblichen Verkehrs zwischen Ihren Staaten für die
Woblfahrt Ihrer Unterthanen und zugleich für die Beförderung der allgemeinen
Handels= und Verkehrs-Freiheit in Deutschland zu erwarten stehen,
in dem Wunsche übereingekommen sind, sowohl den Fortbestand des gedachten
Zoll- und Handels-Vereines sicher zu stellen, als auch den Steuerverein, auf Grund
des zwischen den Regierungen von Preußen und Hannover am v. September 1851
abgeschlossenen Vertrages, welchem Oldenburg durch Vertrag vom 1. März 1852
beigetreten ist, mit diesem Vereine zu bereinigen: „o sind zur Erricng, dieset
Zwecke Verhandlungen gepflogen worden, wozu al g
Seine Majestaͤt, der Koͤnig von Preußen:
Allerhoͤchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von
Pommer Esche,