Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

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1853. 
kerung des Zollvereines jaͤhrlich mindestens eine Brutto-Einnahme gewähren, 
welche dem Ertrage jenes Zolles und dieser Steuer fuͤt den Kopf der Bevoͤl- 
kerung im Durchschnitt der drei Jahre 18433 gleichkommt. 
Artikel 3. 
Dem gemah soll die Steuer vom inländischen Rübenzucker von dem mit dem 
1. September 1#54 beginnenden Betriebojahre an mit sechs Silbergroschen oder 
einundzwanzig Kreuzern vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen 
Rüben erhoben und demnáchst jedesmal nach Ablauf von zwei Betriebojahren, 
unter den im Nachfolgenden angegebenen Vorauosegungen, um einen halben Sil- 
bergroschen oder einen und dreivierthril Kreuzer erhöhet werden. 
1) In jedem der Jahre 1855, 1857, 1850, 1761 und 1863 wird 
u) diejenige Summe fessgestellt, welche sich ergiebt, wenn der Betrag von 
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0,0262 Sgr. mit der Kopfzahl der jeweiligen Bevölkerung des Zoll- 
berin vervielfältigt wird. Als jeweilige Bevolkerung wird im Jahre 
355 die Bevölkerung des Jahres In5#, in jedem der späteren Jahre 
Pre Durchschnitt aus der Bevölkerungozahl der beiden Vorjahre ungesehen. 
Das Ergebniß der regelmäßigen Bevolkerungeaufnahme mit einer Ber- 
mehrung um ein halbro Prozent stellt die Bevolkerung des Jahrco, welches 
auf die Aufnahme folgt, mit einer Vermehrung um ein und ein halbes 
Prezent die Bevoͤlkerung des zweiten Jahres, und mit einer Vermehrung 
um zwei und ein halbeo Prozent die Bevoͤlkerung des Jahres dar, in welchem 
die neue Aufnahme Statt findet. 
Zugleich wird 
der Betrag festgestellt, welcher an Rübenzucker, Steuer und Eingangsab- 
gaben vom ausländischen Zucker und Syrup, nach Abzug der Bonifikation 
für ausgeführten raffinirten Zucker aufgekommen ist, und zwar im Jahre 
19855 für die zwölf Monate vom 1. April 1851 bis zum 31. März 1855, 
in jedem der späteren Jahre für den Durchschnitt der zwei Jahre vom 1. 
April des vorletzten bio zum 31. März des laufenden Jahre. 
2) Erreicht oder übersteigt dieser Betrag (1, b) jene Summe (1, u), so bleibt der 
jeweilig bestehende Satz der Steuer vom inländischen Rübenzucker fürdie näch- 
sten zwei Betriebojahre unverändert; ist dagegen dieser Betrag geringer, als 
jene Summe, so erfolgt die Erhöhung deo alodann bestehenden Steuersatzes.
	        
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