eos 1853.
Artikel 3.
Die obenerwähnte Aufhebung der Abzugsgefülle erstrecke sich nicht allein auf
diejenigen, welche durch die Staatöcasse zu erheben wären, sondern auch auf alle
Abzugögelder und Nachsteuern, deren Erhebung einzelnen Individuen, Gemeinden,
Aemtern, öffentlichen Stiftungen und Corporationen zustehen würde.
Artikel k.
Die gegenwärtige Uebereinkunft ist auf alle künftigen Erwerbungen und rück-
sichtlich der Vermögensausfuhr auf alle noch nicht auSgeführten Gegenstände an-
wendbar «
Artikel 5
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratificationen sollen
binnen sechs Wochen oder wo möglich noch früher ausgewechselt werden.
Zur Urkunde dessen haben beide Bevollmächtigte diese Uebereinkunft unter-
zelchnet und besiegelt.
So geschehen
Frankfurt a. M. am 25. Junk 1858.
(L. S.) (gez.) von Eisendecher.
(L. 8.) (gez.) von Grimberghe.
XXXVI. Bekanntmachung
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung der Justiz, die höchstlandesherrliche
Genehmigung der Verordnung vom 18. August 1852 betrefe#nd.
Zur Veseitigung entstandener Zweifel wird Hierurh bekannt gemacht, daß
Se. Hochfürstliche Durchlaucht der regierende Fürst die Verordnung der unterzeich-
neten Abtheilung des Fürstlichen Ministeriums, die Zulässigkeit des Recurses, be-
ziehungoweise der Vorstellung gegen Advocaten und Anwälten zucrhanie Disci-
Elinar, und Ordnungéstrafen betreffend, vom 18. August 1852 (Ges. S. 1852,
S. 179) höôchstlandeoherrlich genehmigt habe n.
Ruͤdolstadt, am 14. August
Fürstl. Schwarzb. Mankdpterimt, Abtheilung der Justiz.
v. Bertrab.