1853. 205
die Vereinigten von Nord-Amerika, beschlossen, über diesen Gegenstand zu verhan-
deln, und zu diesem Behufe ihre respectiven Bevollmächtigten ernannt, um eine
Uebereinkunft zu verhandeln und abzuschließen; ndmlich:
Seine Majestat der König von Preußen in Seinem eigenen Namen sewohl, als
Namens der anderen, oben aufgezählten Deutschen Souveräne und der freien
Stadt Frankfurt, Allerhöchst Ihren Minister-Residenten bei der Regierung
der Vereinigten Staaten, Friedrich Carl Joseph von Gerolt, und
der Präsident der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika den Staats= Se-
cretär Daniel Webster,
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer respectlven Vollmachten, die folgenden
Artikel vereinbart und unterzeichnet haben;
Artikel 1. .
Man ist dahin uͤbereingekonimen, daß Preußen nebst den anderen Staaten des
Deutschen Bundes, die in diese Uebereinkunft mit eingeschlossen sind oder die der-
selben später beitreten mögen, und die Vereinigten Staaten, auf gegenseitige Re-
quisitionen, welche kespective sie selbst oder ihre Gesandten, Beamten oder Behörden
erlassen, alle Individuen der Justiz auolufern sollen, welche beschuldigt, dao Ver-
brechen des Mordeé, oder eines Angriffs in mörderischer Absicht, oder des See-
raubes, oder der Brandstiftung, oder dio Raubes, oder der Fälschung, oder des
Auogebeno falscher Documente, oder der Verfertigung oder Verbreitung falschen
Geldes, — sei e6 gemunztes oder. Papiergeld —, oder des Defecto oder der Unter-
schlagung offentlicher Gelder, innerhalb der Gerichtebarkeit eineo der beiden Theile
begangen zu haben — in dem Gebiete dec andern Theilo eine Zuflucht suchen oder
dort aufgefunden werden: mit der Beschränkung jedoch, daß dies nur auf solche
Beweise für die Strafbarkeit gescheben soll, welche nach den Gesetzen des Ortes,
wo der Flüchtling oder das so beschuldigte Individuum aufgefunden wird, dessen
Verhaftung und Stellung vor Gericht rechtfertigen würden, wenn das Verbrechen
oder Vergehen dort begangen wäre; und die respectiven Richter und andere Behör-
den der beiden Regierungen sollen Macht, Befugniß und Autorität haben, aufeidlich
erhärtete Angabe einen Befehl zur Verhaftung des Flüchtlinge oder so beschuldigten
Individuumo zu erlassen, damit er vor die gedachten Richter oder anderen Behörden
zu dem Zwecke gestellt werde, daß der Beweis für die Strafbarkeit gehört und in
Erwägung gezogen werde; und wenn bei dieser Vernehmung der Beweis für aus-