Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

206 1853. 
reichend zur Aufrechthaltung der Beschuldigung erkannt wird, so soll es die Pflicht 
des prüfenden Richters oder der Behörde sein, selbigen für die betreffende exrcutive 
Behörde festzustellen, damit ein Befehl zur Au:lieferung eines solchen Flüchtlings 
erlassen werden könne. Die Kosten einer solchen Verhaftung und Auslieferung 
sollen von dem Theile getragen und erstattet werden, welcher die Requisition erläßt, 
und den Flüchtling in Empfang nimmt. 
Artikel 2. 
Die Bestimmungen dieser Uebereinkunft sollen auf jeden anderen Staat des 
Deutschen Bundes Anwendung finden, der später seinen Beitritt zu derselben erklärt. 
Artikel 3. - 
Keiner der contrahirenden Theile soll gehalten sein, in Gemäßheit der Bestim- 
mungen dieser Uebereinkunft seine eigenen Bürger oder Unterthanen auszuliefern. 
Artikel 4. 
Wenn ein Individuum, das einee der in dieser Uebereinkunft ausgezähleen Ver- 
brechen angeklagt ist, ein neueß Verbrechen in dem Gebiete des Staates begangen 
haben sollte, wo es cine Zuflucht gesucht hat oder aufgefunden wird, so soll ein 
solches Individuum nicht eher in Gemähheit der Bestimmungen dieser Ueberemnkunft 
ausgeliefert werden, als bis dasselbe vor Gericht gestellt worden seyn und die auf 
ein solches neues Verbrechen gesetzte Strafe erlitten haben oder freigesprochen wor- 
den sein wird. 
Artikel 5. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll bis zum 1. Januar 1858 in Kraft bleiben, 
und wenn kein Theil dem anderen sechs Monate vorher Mittheilung von seiner Ab- 
sicht macht, dieselbe dann aufzuheben, so soll sie ferner in Kraft bleiben bio zu dem 
Ablauf von 12 Monaten, nachdem einer der hohen contrahirenden Theile dem 
anderen von einer solchen Absicht Kenntniß gegeben; wobei jeder der hohen contra- 
hirenden Theile sich das Recht vorbehält, dem anderen eine solche Mittheilung zu 
jeder Zeit nach dem Ablaufe des gedachten ersten Januar 1658 zugehen zu lassen. 
Artikel 6. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt werden von der Preußischen 
Regierung und von dem Präsidenten unter und mit der Genehmigung und Zustim-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.