212 1853.
Artikel 5.
1) Die contrahirenden Theile werden bei dem unmittelbaren Uebergange von
Waaren aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Staates Ausgangs-=
abgaben von keinen anderen, als den in der Anlage II verzeichneten Gegenständen
und zu keinen höheren, als den in ihren Zoll-Tarifen gegenwärtig für diese Gegen-
stände festgesetzten Betragen erheben lassen.
Auf Aubßgangoabgaben, welche an Stelle der Durchgangczölle erhoben wer-
den, findet dievorstehende Bestimmung keine Anwendung hinsichtlich des Betrages
dieser AusgangSabgaben gilt die nachstehend unter 2 gekroffene Verabredung über
den Betrag der Durchgangzölle.
2) Die contrahirenden Theile werden von den nach der Anlage l im Zwischen-
verkehr zollfreien Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen Theiles, ohne Be-
rührung zwischenliegenden Auslandes, durch ihr Gebiet nach dem Auslande durch-
geführt werden, Durchgangöabgaben nicht erheben lassen.
Sie werden ferner von Waaren, welche aus dem Auslande durch ihr Gebiet
nach dem Gebiete des anderen Theiles oder umgekehrt, ohne Berührung zwischen-
liegenden Auslandes, durchgeführt werden, wenn diese Waaren nach ihren allge-
meinen Zoll-Tarifen weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr einer Abgabe un-
terliegen, keine Durchgangsabgaben, in allen anderen Fdllen dagegen keine anderen,
als die gegenwartig bestehenden Durchgangsabgaben, höchstens jedoch den Betrag
von 31 Silbergroschen oder 10 Kreuzer für den Zollzentner erheben lassen. Die
weitere Erma higung dieser Durchgangsabgabe im Allgemeinen oder für einzelne
Grenzstrecken oder St den Theile unbenommen.
Die vorstehenden Verabredungen finden sowohl auf die nach erfolgter Um-
ladung oder Lagerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waaren
Anwendung.
Artikel 6.
Zur weiteren Erleschterung des gegenseitigen Verkehres wlrd belderseits Be-
freiung von Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben zugestanden:
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus
dem einen Staate auf Märkte oder Messen des anderen gebracht oder auf
ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Markt. Verkehre aus dem einen
Staate nach dem anderen versendet, daselbst aber nicht in den freien Ver-
kehr gesetzt, sondern unter Controle der Zollbehörde in öffentlichen Nieder-