1853. . 259
3. von Ziegenhaaren nur beim Ausgange vom Zentner 5 Sgr. oder 177 Kr.
(Pos. 11. Hdute 1c.)
4. von Schreibfedern aus Stahl oder Metall-Composition beim Eingange vom
Zentner 50 Rthlr. oder 87 Fl. 30 Kr. (Pes. 20. kurze Waaren 2c.);
von Mühlsteinen mit eisernen Reifen beim Eingange vom Stück 2 Rthlr.
oder 3 Fl. 30 Kr. (Pos. 113. Steine 2c.)
von rohem Zink beim Eingange vom Zentner 1 Rthlr oder 1 Fl. 46 Kr.
(Pos. 12. Zink ic.).
B. In Bezug auf die Tarastze.
An Tara wird bewilligt für:
Tabackéblätter, unbearbeitete, und Stengel (Pos. 25. v. 1.);
a) in Seronen (nicht von Thierháuten) 12 Pfund vom Zentner Brutto-
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gewicht;
b) in Thierhäuten 8 Pfund vom Zentner Beuttogewichtz;
2. Tabackofabrikate (Pos. 25. v. 2, E und g6) in Kanasserkörben 12 Pfund vom
Zentner Bruttogewicht.
C. In Bezug auf die Fassung einzelner Positionen.
1. In der Pos. öI. „Schwefelsaures 2c. Kali“ fallen die Worte: „alle Ab-
sälle von der Fabrikation der Salpetersure“ hinweg.
2. An die Stelle der Anmerkung 2. zur Pos. GC. „Eisen und Stahl“ tritt fol-
gende Bestimmung:
Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmön-
dung einschliehlich auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend, wird
nur die allgemeine Eingangsabgabe erhoben.
3. Bei Pos. 6T2. „Grobe Eisen= und Stahlwaaren“ fallen die Worte:
„Maschinen von Eisen“ hinweg.
1. Die Ausnahme zu Pos. 22c. „Rohe Leinwand 2c.“ soll känftig dahin
lauten:
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein:
an. in Preußen:
auf den Grenzlinien von Leobschuͤtz bis Seidenberg in der Oberlausitz und
von Gronau bis Anholt nach Bleichereien oder Leinwandmaͤrkten ;