Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

258. 
1853. 
Zweite Abtheilung des Tarifs. 
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer 
Abgabe unterworfen sind, treten folgende Abänderungen ein: 
A. In Bezug auf die Zollsaͤtzet 
I. Vom Ausgangozoll werden befreit: 
Roheisen aller Art; altes Brucheisen, Eisenfeile, Hammerschlag (Pof. 6. 
Eisen und Stahl). 
II. Von folgenden biöher theils i in der ersten ahein des Tarifs stehenden, 
theils im Tarif nicht g ikeln sind die beigefuͤgten Eingangs- 
zollsaͤtze zu erheben und zwar: 
1. 
* 
□ 
von Eisenbeien, einschließlich Eisenrostwasser 73 Sgr. oder 261 Kr. vom 
Zentner (Pos. 5. Droguerie= c. Waaren); 
von nochstehenden Waaren auch in Verbindung mit Gummi ela- 
sticum oder Gutta percha, alo: Waaren ganz oder theilweise aus 
edlen Metallen, aus frinen Metallgemischen; aus Metall echt vergoldet oder 
versilbert; auo Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder 
Steinen gefertigt, oder mit edlen Metallen belegt, 50 Rthlr. oder Z7 Fl. 
30 Kr. vom Zenener (Pos. 20. kurze Waaren 2c.); 
von Krahzenleder, auch kunstlichem, für inländische Krabenfabriken auf Er. 
laubnißscheine unter Kontrole vom Zentner 3 Rthlr. oder 5 Fl. 15 Kr. 
(Pos. 21. Leder ꝛc.) 
von allen mit Gummi elasticum oder Gutta percha überzogenen Geweben 
vom Zentner 20 Rthlr. oder 35 Fl.; 
von Gummidrucktüchern für Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Kontrole 
vom Zentner 10 Rthlr. oder 17 Fl. 30 Kr. (Pos. 30. Wachsleinwand 1c.). 
III. Von nachfolgenden Artikeln sind anstatt der bisherigen Ein= oder Aus- 
gangcgollsätze die beigefügten Sätze zu erheben und zwar: 
von schwefelsaurem Natron (gereinigtem, ungereinigtem, calcinirkem kry- 
stallisirtem), beim Eingange vom Zentner 15 Sgr. oder 327 Kr. (Pos. 5. 
Drogueri #c. Waaren); 
von Myrobalanen und Palmnüssen nur beim Aubgange vom Zentners Sgr. 
oder 173 Kr. (Pos. ö. Droguerie-2c. Waaren);
	        
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