Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. . 259 
3. von Ziegenhaaren nur beim Ausgange vom Zentner 5 Sgr. oder 177 Kr. 
(Pos. 11. Hdute 1c.) 
4. von Schreibfedern aus Stahl oder Metall-Composition beim Eingange vom 
Zentner 50 Rthlr. oder 87 Fl. 30 Kr. (Pes. 20. kurze Waaren 2c.); 
von Mühlsteinen mit eisernen Reifen beim Eingange vom Stück 2 Rthlr. 
oder 3 Fl. 30 Kr. (Pos. 113. Steine 2c.) 
von rohem Zink beim Eingange vom Zentner 1 Rthlr oder 1 Fl. 46 Kr. 
(Pos. 12. Zink ic.). 
B. In Bezug auf die Tarastze. 
An Tara wird bewilligt für: 
Tabackéblätter, unbearbeitete, und Stengel (Pos. 25. v. 1.); 
a) in Seronen (nicht von Thierháuten) 12 Pfund vom Zentner Brutto- 
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gewicht; 
b) in Thierhäuten 8 Pfund vom Zentner Beuttogewichtz; 
2. Tabackofabrikate (Pos. 25. v. 2, E und g6) in Kanasserkörben 12 Pfund vom 
Zentner Bruttogewicht. 
C. In Bezug auf die Fassung einzelner Positionen. 
1. In der Pos. öI. „Schwefelsaures 2c. Kali“ fallen die Worte: „alle Ab- 
sälle von der Fabrikation der Salpetersure“ hinweg. 
2. An die Stelle der Anmerkung 2. zur Pos. GC. „Eisen und Stahl“ tritt fol- 
gende Bestimmung: 
Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmön- 
dung einschliehlich auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend, wird 
nur die allgemeine Eingangsabgabe erhoben. 
3. Bei Pos. 6T2. „Grobe Eisen= und Stahlwaaren“ fallen die Worte: 
„Maschinen von Eisen“ hinweg. 
1. Die Ausnahme zu Pos. 22c. „Rohe Leinwand 2c.“ soll känftig dahin 
lauten: 
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein: 
an. in Preußen: 
auf den Grenzlinien von Leobschuͤtz bis Seidenberg in der Oberlausitz und 
von Gronau bis Anholt nach Bleichereien oder Leinwandmaͤrkten ;
	        
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