1853. 261
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zwonzigstes Stüch vom Jahre 1833.
XILIV. Bauregulativ
für die Fürstlichen Gebände, vom 80. September 1853.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg #c#.
Nachdem für nothwendig erachtet worden ist, auf den Grund der gemachten
Erfahrungen die Bestimmungen des Bauregulativs vom 24. Dechr. 1834 einer
Revision zu unterwerfen, verordnen Wir nach deren Erfolg untic Aufhebung dieses
Regulativ, wie folgt:
S. 1.
Die Bau= und Reparaturkosten in Fürstl. Gebäuden, die an Andere verpach-
tet oder zur Benutzung oder als Besoldungstheil überwiesen sind, werden entweder
aus Fürstl. Cassen, oder von dem zeitigen Inhaber der Fürstl. Gebaude und Grund-
stucke bestritten.
8. 2.
Dle Bau, sc. Kosten Aus Firstl. Cassen sind dieienigen Kosten zu bestceiten,
betressend, welche ans welche aufgewendet werden
Fürstl. Cassen zu be- 1) für die Unterhaltung der Gebädude in Dach und
streiten sind. Fa ach;
2) für die Erhaltung und eventuell Erneuerung der Grund-, Um fassungs.,
Brand= und aller innern Mauern, der hölzernen oder Fach-
wände, der Keller= und anderen Gewölbe eines Gebaudes, insoweit nicht
im &. 3 sul 5 deöhalb etwas anderes bestimmt wird;
3) für Erhaltung, eventuell Erneuerung der Umfassungsmauern und Um-
fassungswände der Höfe, Gärten u. s. w.;
für Erhaltung und Erneuerung der Schornsteine, Einheitzkamine,
Vorgelege, Rauchfänge, Backöfe , bedingungsweise auch der Back.
ofenheerde, welche jedoch in der Regel nach . 3 sub 7 dem Ichaber oblicgt
Lürstl. Schw. Rudolst. Gesezsamml. XIV.