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über diesen Beitritt die nöthigen Erkldrungen auSgetauscht worden sind, so wird
solches hierdurch nachtrdglich zu der Bekanntmachung vom 9. v. M. (Gesetz-
Sammlung S. 209) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 27. October 1853
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum.
v. Bertrab.
XLVII. Ministerial-Bekanntmachung,
die zeitweise Einstellung der Erhebung des Eingangszolles für Reis betreffend,
vom 9. November 18533.
Nachdem die Regierungen der Zoll-Vereinostcaten übereingekommen sind,
die Erhebung des Eingangezolles für Reis vom 10. des laufenden Monats
November an bis zum Schlusse dieses Jahres einstellen zu lassen, so wird solches
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 9. November 1853.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abtheil., der Flnanzen.
Th. Schwart. **b’B
XLVIII. Vertrag
zwischen Prensien und mehreren anderen deutschen Regierungen über die Grund=
sätze, welche gegenseitig in Bezug auf die Verpflegung erkrankter und Beerdi-
gung verstorbener Angehörigen des anderen Staatte Amvendung finden
sollen, vom 11. Juli 1
Die Regierungen von Preußen, Sachsen, e, Kurhessen, Groß-
berzogthum Hessen, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-
Suelicz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,