1853. 287
der Durchforstung, unter 15 Jahren und ohne vorherige Anzeige und eingeholte
Genehmigung der vorgesebten Behörde nicht abgeschlagen werden. Diejenigen von
dergleichen Bäumen, welche alo Kopfholz benutzt werden, dürfen nicht unter 3 Jah-
ren geköpft, und die von diesen als Kopfholz benuhzten Baumen abgehenden müssen,
sobald als thunlich, durch einzusetzende Pflänzlinge resp. Satstämme ergänzt werden.
Eine die Substanz der Grundstucke verändernde Bewirthschaftungsart, z. B.
die Umwandlung einer Wiese in Feld, oder umgekehrt eines Feldec in Wiese, oder
eines Grasgartenod in Grabeland u. s. w., dürfen die Inhaber nur nach zuvor ein-
geholter Erlaubniß der vorgesehten Vehörde vornehmen, und bleiben sie im Zuwider=
handlungöfalle dieser Behörde in jeder Beziehung verantwortlich (viäl S. J. A. Nr. 4.)
Jede Verpachtung oder Ueberlassung der Dienstgrundstücke oder einzelner
Theile derselben an Dritte ist unter allen Umständen unzulässig, es sei denn, daß
deshalb zuvor die Erlaubniß der vorgesetzten Behörde eingeholt worden wäre.
g. 3.
Kosten und Aus- Rücksichtlich der auf die Erhaltung der Dienstgrund-
Ven nd stücke zu verwendenden Kosten treten, insoweit nicht schon
verwenden flad. durch das Bauregulativ vom 30. September d. J., auf
welches hiermit ausdrücklich verwiesen wird, das Erforderliche festgesetzt ist, fol-
gende Bestimmungen ein:
A.
Aus Fürstlichen Cassen sollen folgende Ausgaben be-
#rsten * us stritten resp. folgende Kosten bezahlt werden:
„vwver
2 ., r 1) die auf Dienstgrundstücken schon liegenden oder auf
( Wint solche noch gelegt werdenden Grundsteuern, insofern be-
aus den betreffenden züglich der schen darauf liegenden nicht etwa die den
- zu be. betreffenden Beamten ertheilten Besoldungodesigna-
tionen etwas anderes vorschreiben;
2) die Kosten der Instandsetzung und Wiederherstellung der durch Narur-Ereig-
nisse, z. B. Ueberschwemmungen, Verschlämmungen, Erdrutschen, Erdfälle
u. s. w. beschädigten Grundstücke, insofern die deofallsigen Kosten mehr als
3 Thlr. — 5 Fl. 15 Kr. betragen (viäl. unt. B. Nr. 1);
3) die Kosten für Anlage jeßt noch nicht vorhandener, aber doch unbedingt nöthi-
ger Umfriedigungen, in welcher Beziehung die Entscheidung der rong ob die