288. 1853.
Befriedigung qu. unbedingk nöthig ist, lediglich von dem Ermessen der vorge-
sebten Behörde abhängt;
4) die Kosten für die Anlage dauernder Verbesserungen, z. B. für Be, und Ent-
wässerungs-Anstalten, Einebnungen und Ausfüllungen des Bodens u. s. w.,
insofern dergleichen Anstalten und Verbesserungen von dem Inhaber gewünscht
und von der vorgesetzten Behörde für nöthig befunden werden sollten und unter
den in jedem Falle besonders festzusetzenden Bedingungen;
5) die Kosten für Erhaltung der Ufer von an Bäche und Flüsse grenzenden Feld-,
Wiesen= und Gartengrundstücken, insofern diese Ufer von den Angrenzern zu
erhalten sind, wenn die desfallsigen Kosten den Betrag von 3 Thlr. = 5 Fl.
15 TKr. übersteigen;
0 die Kosten für Wiederherstellung verrückter oder herausgerissener, ingleichen
für Einsetzung noch fehlender Grenzmarken und
)) die Kosten für Anzeige und Untersuchung von an Dienstgrundstücken verübten
Freveln, insofern letztere nicht die Früchte betreffen und insofern rücksichtlich
der unter 6 und 7 aufgeführten Fälle die gehörige Sorgfalt stattgefunden hat
und demjenigen Genüge geschehen ist, was in den 6F. 1 und 2 bestimmt ist.
B.
Kosten, welche r- Die Inhaber von Dienstgrundstücken haben dagegen
Piedsnt Laß folgende Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten:
1) Die Kosten für Wiederherstellung der durch Naturer-
eignisse den Grundstücken zugefügten Beschädigungen, insofern diese Kosten sich
nicht über 3 Thlr. — 5 Fl. 15 Kr. belaufen (vid. oben A. Nr. 2.);
2) für Herstellung und Erhaltung nicht vorhandener, zwar wünschenswerthen,
aber doch nicht unbedingt nöthigen Einfriedigungen (vid. oben A. Nr. 3.);
3) für solche von den Inhabern gewünschteUmwandlungen an Dienstgrundstücken,
durch welche deren Substanz verändert wird, z. B. Umwandlung einer Wiese
in Ackerland, eines Grasgartens in Grabeland u. s. w.; ferner
4) die Kosten für die Wiederinstandsetzung solcher Grundstücke, welche durch
schlechte Bewirthschaftung deteriorirt, oder ohne zuvor eingeholte Genehmi-
gung der vorgesehten Behörde in ihrer Substanz verändert worden sind;
Vid. §. 2 und die vorhergehende Nr.);
5) die Kosten für Erhaltang von Be. und Entwässerungs-Anstalten, insofern
das Bauregulativin dieser Beziehung etwas anderes niche vorschreibt und zwar