1853. 55
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Viertes Stück vom Jahre 1853.
XI. Verordnung
des Fürsklichen Ministerlums, Abtbeilung des Junern, die Beaufsichtigung #c#
der Leihbibliotheken und Leseanstalten betreffend, vom 14. März 1853.
Da es au, verschiedenen Gründen nothwendig erscheint, die Leihbibliotheken
und Leseanstalten unter polizeiliche Beaufsichtigung zu stellen und, insofern sie ge-
werbmäßig betrieben werden, sie den übrigen Gewerben gleichzustellen, so wird
mit Höchster Genehmigung Serenissimi verordnet, wie folgt:
g. 1. -.
Niemand darf eine Leihbibliothek oder eine Leseanstalt gedruckter oder un-
gedruckter Bücher und Schriften oder eine Leihanstalt von Abbildungen oder auch
einen geschlossenen Lesezirkel, welcher einen größern Kreis von Lesern hat, errichten,
ohne dazu die Erlaubniß von dem unterzeichneten Fürstlichen Ministerium er-
halten zu haben.
g. 2.
Wird aus diesen Anstalten ein Gewerbe gemacht, so müssen die Inhaber
derselben einen von dem Fürstl. Ministerium zu bestimmenden Concessionszins
entrichten.
8. 3.
Die Erlaubniß kann nur solchen Personen ertheilt werden, welche Orts-
bürger einer inländischen Gemeinde sind, das erferderliche Vermögen, eine dem
Geschäft entsprechende Bildung und Einsicht besilhen und welche nicht befürchten
kasine daß sie von der ihnen ertheilten Erlaubniß einen Mißbrauch machen
werd
“7( Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XIV. 7