Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

2 1853. 
unter dem Vorbehalte ermaͤchtigt, diese Befugniß nach Beduͤrfniß des Verkehrs 
noch weiteren Steueraͤmtern zu uͤbertragen, die Zoll- und Acciseaͤmter aber haben 
zugleich die Anweisung erhalten, die Einfuhr der unter Uebergangoschein-Kontrole 
ohne Angabe des Stärkegrades und ohne Beifügung amtlich versiegelter Probe- 
flaschen abgefertigten Branntweinsendungen vorerst in dem Falle nicht zu bean- 
standen, wenn die Fässer sich unter ordnungemdßigem amtlichen Verschlusse befinden. 
Rudolstadt, den 11. Januar 1853. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abtb. der Finanzen. 
Th. Schwars. 1#sm 
  
I. Nachtrag 
zu der Verordnung vom 10. December v. J., das Sportelcassen-Rechnungs- 
wesen betreffend, d. d. 21. Jannar 1853. 
In weiterer Ausführung der Verordnung vom 10. December v. J., das 
Sportelcassen-Rechnungewesen betreffend, (Gesetz-Samml. 1852 S. 215) wird 
hiermit bestimmt, daß bei Einsendung der Sportel-Einnahmebeträge jedesmal 
anzugeben ist, was an Forststrafgeldern und Schadenbersabbeträgen unter denselben 
enthalten. Um dies zu erleichtern, sind die Forststrafgelder und Schadencersatz- 
beträge bei der Eintragung in das Sportelbuch und in das Sporteleinnahmebuch 
mit verschiedenen Zeichen z. B. die ersteren mit einem und die lehteren mit zwei 
Kreuzen von rother Dinte zu versehen und am Schluß der Vierteljahrs-Einnahme 
besonders zusammengustellen. 
Rudolstadt, den 21. Januar 1853. 
Fürstl. Schwarzburg. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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