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unter dem Vorbehalte ermaͤchtigt, diese Befugniß nach Beduͤrfniß des Verkehrs
noch weiteren Steueraͤmtern zu uͤbertragen, die Zoll- und Acciseaͤmter aber haben
zugleich die Anweisung erhalten, die Einfuhr der unter Uebergangoschein-Kontrole
ohne Angabe des Stärkegrades und ohne Beifügung amtlich versiegelter Probe-
flaschen abgefertigten Branntweinsendungen vorerst in dem Falle nicht zu bean-
standen, wenn die Fässer sich unter ordnungemdßigem amtlichen Verschlusse befinden.
Rudolstadt, den 11. Januar 1853.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abtb. der Finanzen.
Th. Schwars. 1#sm
I. Nachtrag
zu der Verordnung vom 10. December v. J., das Sportelcassen-Rechnungs-
wesen betreffend, d. d. 21. Jannar 1853.
In weiterer Ausführung der Verordnung vom 10. December v. J., das
Sportelcassen-Rechnungewesen betreffend, (Gesetz-Samml. 1852 S. 215) wird
hiermit bestimmt, daß bei Einsendung der Sportel-Einnahmebeträge jedesmal
anzugeben ist, was an Forststrafgeldern und Schadenbersabbeträgen unter denselben
enthalten. Um dies zu erleichtern, sind die Forststrafgelder und Schadencersatz-
beträge bei der Eintragung in das Sportelbuch und in das Sporteleinnahmebuch
mit verschiedenen Zeichen z. B. die ersteren mit einem und die lehteren mit zwei
Kreuzen von rother Dinte zu versehen und am Schluß der Vierteljahrs-Einnahme
besonders zusammengustellen.
Rudolstadt, den 21. Januar 1853.
Fürstl. Schwarzburg. Ministerium.
v. Bertrab.