1853. 83
. §.S.
SindmchkalsscchsCandidatcnvorhanden,sozerfckllkdiemündlichePrkts
fung in zwei Tage, an deren jedem die Hälfte der Candidaten zu prüfen ist.
S. 9.
Die mündliche Prüfung ist öffentlich und eine protokollarische Niederschreibung
findet bei derselben nicht Statt. Das Ergebniß der Prüfung ist in Bezug auf jeden
einzelnen Candidaten von den Commissaren kürzlich zu den Acten zu bringen und
das Ergebniß von ihnen sämmtlich durch Unterschrift zu beglaubigen. Während
die schriftlichen Fragen beanewortet und der aufgegebene Rechtofall ausgearbeitet
werden, soll ein Sekretär gegenwärtig sein, um darauf zu sehen, daß die Candidaten
sich nicht unter einander über die Arbeit besprechen und sich, das Nachschlagen im
corpus juris ausgenommen, keiner fremden Hülfemittel bedienen.
F. 10.
Die Präfungs-Commission ertheilt die Censuren nach dem Ausfall der Prü-
fung selbstständig und laßt sie in ihrem Namen ausfertigen. Die Akten werden so-
dann, insofern nicht das eine oder andere der zu dem Appellatiens-Gerichte verbun-
denen Ministerien dieselben zu seinen eigenen Persenal-Akten zu nehmen für ange-
messenererachten sollte, an das Appellatiens-Gericht abgegeben, welches jeden Falles
das Ministerium und ebenso die Kreiogerichte des Landes, welchem der Candidat
angehört, von dem Ergebnisse der Prüfung in Kenntnißsetzt.
. §.11.
Es giebt drei Grade der Censur:
1) ausgezeichnet, 2) gut, 3) ausreichend.
Auch kann die Verbindung zweier, einander nächster Censur-Grade in dem
Zeugnisse Statt finden.
S. 12.
Wer nicht einmal die dritte Censur erhält, hat nicht bestanden und darf sich
vor Ablauf eines Jahres nicht wieder melden. Erlangt er auch dann nicht einmal
den dritten Censur-Grad, so kann seine abermalige Zulassung zu der Prüfung nur
auf besondern Befehl des Landesfürsten erfolgen.