Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

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Geschaftszweigen bewiesene Qualifikation macht die gedachte Verwaltungsbehörde 
bei dem Abgange des Auditors von ihr dem Appellations-Gerichte Mittheilung. 
Nach Verlauf dieser vier Monate oder, wenn dem Auditor eine längere Beschaäfti- 
gung bei der Verwaltungsbehörde von dieser gestattet wird, nach deren Beendigung 
tritt jeder Auditor bei dem Kreisgerichte wieder ein, welchem er ursprünglich zuge- 
wiesen worden ist. Diejenigen unter ihnen, welche sich dem unmittelbaren Staatsé- 
dienste widmen wollen, sind birrnächst noch mindestens vier Monate in derselben 
Weise, wie bei dem Appellations- Gerichte, bei dem betreffenden Kreiögerichte zu be- 
schäftigen oder nach Bedürfniß und auf ihren Wunsch auf diese oder eine kürzere Zeit 
mit Zustimmung der Staatéanwaltschaft des betreffenden Kreisgerichtes der lebtern 
zuzuweisen, um sich daselbst zu den verkommenden Bureau-Geschäften verwenden 
zu lassen, auch nach Ermessen des Staatcanwaltec die Bearbeitung einzelner Unter- 
suchungen behufé der Stellung der nöthigen Anträge, Ansertigung von Anklage- 
schriften, Appellationen, sowie ausnahmsweise auch die Vertretung der Staatöan- 
waltschaft in den Hauptverhandlungen — die letztere jedoch stete nur unter persön- 
licher Gegenwart des Staatoanwalteo selbst — zunbernehmen. Nach] Bestimmung 
des Kreiogerichto-Direktoriumo kann auch die Beschäftigung bei dem Gerichte mit 
der in dem Bureau der Staatéanwaltschaft während dieser vier Monate oder wäh- 
rend einer kurzern Zeit verbunden werden. Ueber ihre Beschäftigung in der einen 
oder der andern Weise ist ein Zeugniß deo betreffenden Kreiggerichtes und bezuglich 
Staatganwalteo zu den Personal-Akten bei dem Appellations-Gerichte abzugeben. 
Wer eine Anstellung alo Anwalt erlangen will, hat sich nach seiner Entlassung 
von, der Verwaltungsbehörde mindestens ein halbes Jahr lang auf der Expedition 
eines Anwalto zu beschaftigen und von demselben ein Zeugniß beizubringen. 
Endlich hat jeder Auditor, er mäge sich für den unmiktelbaren oder mittelba- 
ren Staatodienst auöbilden, wenigstene dreimal alo Vertheidiger in einer öffentlichen 
Hauptverhandlung vor dem Appellations-Gerichte, einem Schwurgerichte oder 
einem Kreiögerichte zu fungiren und zu dem Ere, insofern ihm nicht ein Anwalt 
gestatten sollte, für ihn, bezüglich unter seiner personlichen Assistenz aufzutreten, 
bei den bekreffenden Gerichten darum nachzusuchen, daß er in der einen oder der 
andern Weise alo Official-Vertheidiger, bezüglich Official-Anwalt bestellt werde. 
Wenn ein Auditor ohne Assistenz eines Amwalteo in einer Untersuchung als gewähl- 
ter Vertheidiger ouftreten will, so hat derselbe hierzu die Genehmigung des Gerich- 
tes, vor welchem die Verhandlung Statt findet, einzuholen.
	        
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