Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. * 
auswärtige Gerichte vorgenommen werden, sind zwei Officiere als Beisihzer zuzu- 
ziehen, welche nach Maßgabe der 9s. 23—25 bestimmt werden. 
Die Entscheidung erfolgt durch ein Collegium von fünf Personen, welches aus 
drei Mitgliedern des Kreisgerichts (Art. 11 der St.-Pr.-Ordnung) und den beiden 
zur Voruntersuchung commandirten Personen oder zwei andern von dem Fürsten 
bezüglich dem Commandeur zu bestimmenden Officieren besteht. 
. Auch fuͤr die Hauptverhandlung und das Endurtheil gelten die Vorschriften 
der Strafproceßordnung mit der Modification jedoch, daß nur den Militair- 
Chargen der Zutritt zu der Hauptverhandlung gestattet ist. 
Ein Rechtemittel findet gegen das Endurtheil ebensowenig statt, wie gegen 
richterliche Beschlüsse in der Voruntersuchung und über die Versetzung in den An- 
klagestand. 
Deas Endurtheil muß aber vor der Vollstreckung Serenissimo zu Höchster Be- 
stätigung durch das Militaircommando vorgelegt werden. 
Dasselbe außerordentliche Verfahren kann in jedemzur höheren Gerichtsbarkeit 
gehörigen Straffalle von dem Fürstlichen Ministerio angeordnet werden. 
III. Verfahren in den vor die niedere Gerichtsbarkeit gehörigen Straffällen. 
9) ü#test henszwersahrn. 
Im Allgemeinen kommen auch hier 5 Vorschriften der §§. 36 ff. zur Anwen- 
dung. Es treten jedoch nachstehende Modificationen ein. 
8. 54. 
Einer vorlaͤufigen Untersuchung bedarf es nicht, wenn die Sache im Discipli- 
narwege bereits soweit aufgeklaͤrt ist, daß auf den Grund der stattgefundenen Er- 
mittelungen die Einleitung der förmlichen Untersuchung verfügt werden kann. 
g. 55. 
Steht der objective Thatbsstand fest und legt der Angeschuldigte vor Gericht 
ein Geständniß ab, welches die Hauptumstände der That enthält und mit anderen 
ermittelten Umständen nicht im Widerspruch steht, so bedarf es keiner weiteren Be- 
weisaufnahme. 65 
Legt der Angeschuldigte ein ausreichendes Gestaͤndniß nicht ab, so ist mit Auf- 
nahme des Beweises zu verfahren.
	        
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