1854.
Die Anstellung fömmlicher Klage hat die Einstellung des Zwangsverfahrens urn
dam zur Folge, wenn die Fortsetzung desselben mit unersetzlichen Nachtheilen für den
Kläger verbunden sein würde und durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl nicht geboten
wird. Hierüber haben nur die Verwaltungsbehörden zu entscheiden.
Die §. 77 Uil. u bis c bezeichneten Abgaben und Gefälle müssen der Klaganstellung
ungeachtet so lange fortentrichtet werden, bis die behauptete Besreiung von denselben
im Rechtswege erstritten ist.
8. 83.
Die angeordneten znsgfändungen sind durch die den Verwaltungsbehörden beige-
gebenen Executoren auszuführen
Die Executoren sind eidlich zu verpflichten und mit einem dienstlichen Abzeichen zu
versehen. Ihre amtlichen Verhandlungen und Anzeigen haben insoweit, als sie sich auf die
ihnen übertragene Einziehung der Gefälle beziehen, bis zum Beweis des Gegentheils
vollen Glauben. 6
Bei ihren amtlichen Verrichtungen haben sie den empfangenen schriftlichen Auftrag
bei sich zu führen, und dem Schuldner auf Verlangen vorzuzeigen. Zahlungen können
au selbige gültiger Weise geleistet werden, wenn dies nicht besonders inhibirt wird.
8. 84.
Sosort nach Ablauf der durch Verordnung, obrigkeitliche Bekannnnachung und
Vertrag sestgesetzten Zahlungstermine ist das Zwangsverfahren einzuleiten.
8. 85.
Bevor die Execution vollstreckt wird, muß dem Schuldner ein nach dem diesem
Glesetze. beigefügten Schema anzufertigender Mahnzettel zugestellt werden, worin die
zur Absührung der speciell verzeichneten Rückstände festzusehende Frist nicht unter 8 Ta-
gen und nicht über 4 Wochen zu bestimmen ist.
Die Mahnzettel sind den Schuldnern oder einem envachsenen Familiengliede oder
Hausgenossen derselben zu behändigen und muß über die geschehene Behändigung eine
Bescheinigung beigebracht werden. Diejenigen Mahnzettel, deren Annahme venweigert
wird, oder deren Behändigung wegen Abwesenheit der vorgedachten Personen nicht be-
wirkt bres kann, sind an die Haus= oder Stubembür des Beklagten anzuheften.
Die Verwaltungsbehörden haben sich zur Behändigung dieser Mahnzettel der Execu-
toren zu bedienen.