Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 
Die Anstellung fömmlicher Klage hat die Einstellung des Zwangsverfahrens urn 
dam zur Folge, wenn die Fortsetzung desselben mit unersetzlichen Nachtheilen für den 
Kläger verbunden sein würde und durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl nicht geboten 
wird. Hierüber haben nur die Verwaltungsbehörden zu entscheiden. 
Die §. 77 Uil. u bis c bezeichneten Abgaben und Gefälle müssen der Klaganstellung 
ungeachtet so lange fortentrichtet werden, bis die behauptete Besreiung von denselben 
im Rechtswege erstritten ist. 
8. 83. 
Die angeordneten znsgfändungen sind durch die den Verwaltungsbehörden beige- 
gebenen Executoren auszuführen 
Die Executoren sind eidlich zu verpflichten und mit einem dienstlichen Abzeichen zu 
versehen. Ihre amtlichen Verhandlungen und Anzeigen haben insoweit, als sie sich auf die 
ihnen übertragene Einziehung der Gefälle beziehen, bis zum Beweis des Gegentheils 
vollen Glauben. 6 
Bei ihren amtlichen Verrichtungen haben sie den empfangenen schriftlichen Auftrag 
bei sich zu führen, und dem Schuldner auf Verlangen vorzuzeigen. Zahlungen können 
au selbige gültiger Weise geleistet werden, wenn dies nicht besonders inhibirt wird. 
8. 84. 
Sosort nach Ablauf der durch Verordnung, obrigkeitliche Bekannnnachung und 
Vertrag sestgesetzten Zahlungstermine ist das Zwangsverfahren einzuleiten. 
8. 85. 
Bevor die Execution vollstreckt wird, muß dem Schuldner ein nach dem diesem 
Glesetze. beigefügten Schema anzufertigender Mahnzettel zugestellt werden, worin die 
zur Absührung der speciell verzeichneten Rückstände festzusehende Frist nicht unter 8 Ta- 
gen und nicht über 4 Wochen zu bestimmen ist. 
Die Mahnzettel sind den Schuldnern oder einem envachsenen Familiengliede oder 
Hausgenossen derselben zu behändigen und muß über die geschehene Behändigung eine 
Bescheinigung beigebracht werden. Diejenigen Mahnzettel, deren Annahme venweigert 
wird, oder deren Behändigung wegen Abwesenheit der vorgedachten Personen nicht be- 
wirkt bres kann, sind an die Haus= oder Stubembür des Beklagten anzuheften. 
Die Verwaltungsbehörden haben sich zur Behändigung dieser Mahnzettel der Execu- 
toren zu bedienen. 
 
	        
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