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Wird aber die Erhebung von Staätseinnahmen durch Ortseinnehmer besorgt, so
haben diese sofort nach dem Fälligkeitstermine dergleichen Mahnzettel auszufertigen und
den Schuldnern zu behändigen oder behändigen zu lassen.
Wegen dieser Mahnung sind jedesmal Fordergebühren sofort bei Zustellung der
Zettel zu entrichten und zwar 1 kr. von jedem Gulden (6 Spf. von jedem Thaler) der
Schuld, jedoch niemals unter 1 Kr. (3 Spf.) und nicht über 45 Kr. (12 Sgr. 6 Pf.),
die Schuld mag so gering oder so hoch sein, als sie will. Ist der letzte Guce (Thaler)
nicht voll, so werden Beträge unter 30 Kr. (15 Sgr.) einschließlich gar nicht, darüber
aber als ein ganzer Gulden (Thaler) in den Fordergebühren berechnet.
8. 86.
Wenn die Mahnung innerhalb der gestellien Frist ohne Ersolg geblieben ist, so
haben die in §. 77 erwähnten Verwaltungobehörden nunmehr ohne weiteren Verzug zur
Beitreibung selbst zu schreiten. Zu diesem Behufe müssen die mit der Erhebung von
Staatseinnahmen betrauten Ortseinnehmer sofort nach Ablauf obiger Frist die Restver-
zeichnisse, unter genauer Angabe der einzelnen Personen und Schuldbeträge, aufstellen
und bei der betreffenden Verwaltungsbehörde einreichen.
Die Vorschriften wegen Erhebung der Klassen= und ktassificirten Einkommensteuer
bleiben auch fernerhin, jedoch mit der Modisication maßgebend, daß die erccutivische
Beitreibung nicht mehr von den Justizämtern, sondern von den Rent= und Steuerämtern
zu erfolgen hat, und daß bei der zeither unentgeldlich zu bewirkenden ersten Anmahnung
fortan die durch das gegemvärtige Gesetz eingeführten Fordergebühren zu entrichten sind.
. 87.
Zur Beitreibung der schuldigen Leistungen sind folgende Zwangsmittel zulässig:
1) Pfändung,
2) Beschlagnahme stebender und hängender Früchte,
3) Beschlagnahme ausstehender Forderungen,
4) Segquestration,
5) Subhastation.
S. 88.
Sequestration und Subhastation müssen durch die zuständigen Gerichte verfügt
und können bei denselben von den Verwaltungsstellen nur nach eingeholter Autorisation
ihrer vorgesetzten Behörden beantragt werden. Ueberhaupt ist zu diesen beiden Exccu-
tionsarten nur in dem Falle, wenn auf andere Weise keine Zahlung zu erlangen ist, zu