Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

184 1.8 54. 
.4. 
Die nneroͤffneten Stimmzettel werden von den Stimmzählern laut gezäblt. Ergiebt 
sich hiebei ein mit der Zahl der Anwesenden nicht im Einklang stehendes Resultat, so 
können Wahlcommissair und Stimmzähler die Abstimmung für ungültig erklären und 
eine neue anordnen. 
*ie 
Ist die Zahl der abgegebenen Stimmzettel mit der der Abstimmenden übereinstim. 
mend gefunden worden, so werden die Stimnzettel von einem Stimmzähler geöffnet und 
laut verlesen. Der Protocollführer verzeichnet das Resultat der Abstimmung. 
8. 6. 
Stiunzettel, die gar nicht oder undeutlich beschrieben worden, Stimnzettel mit 
Namen von Personen, denen die Wählbarkeit entweder allgemein (§§. 6. 13. 27. des 
Wahlges.) oder in Bezug auf die einzelne Abstimmung (§. 10 alin. 7 und 8 a. a. O.) 
fehlt, sind ungültig. 
Ueber die Gültigkeit einzelner Stimnzettel entscheiden, vorbehältlich der Bestim- 
mung im F. 10 alin. 4 des Wahlgesetzes, Wahlcommissair und Stimmnzähler. 
8. 7. 
Das über die Wahlhandlung aufzunehmende Protocoll wird stets von dem Wahl- 
commissair, den Stimmzählern und dem Protocollführer unterzeichnet. 
8. 8. 
Die Wahl der Abgeordieten für 
1) die Amtsbezirke Rudolstadt und Blankenburg, 
2) den Amtsbezirk Leutenberg, 
3) den Amtsbezirk Ilm mit Einschluß des Ortes Angelroda 
erfolgt in Rudolstadt, Leutenberg und Stadtilm; 
die Wahl der Abgeordneten für 
4) die Amtsbezirke Königsee und Oberweißbach, 
5) die Amtebezirke Frankenhausen und Schlotbeim 
in Königsee, Oberweißbach Katzhütte und Frankenbausen (F. 26 des Wahl- 
Fesetzes). 
 
	        
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